§ 12 § 12 — Bauunterlagenverordnung 2026
Gliederung
4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 12 § 12
Rückverweise
(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Bauunterlagenverordnung 2024, LGBl. Nr. 42/2024, außer Kraft.
(2) Auf die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes LGBl. Nr. 51/2026 anhängigen Baubewilligungsverfahren und Verfahren aufgrund von Bauanzeigen sowie auf die diesen Verfahren zugrunde liegenden Bauvorhaben ist die Bauunterlagenverordnung 2024 in der Fassung LGBl. Nr. 42/2024 weiter anzuwenden.
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