§ 6 § 6 — Bauunterlagenverordnung 2026
Gliederung
Rückverweise
(1) Die einem Antrag auf Rechtmäßigkeit des Bestandes nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 anzuschließenden Bauunterlagen haben zu enthalten:
a) einen Lageplan,
b) die Grundrisse,
c) die Ansichten,
d) die Schnitte,
e) allenfalls Belege für den Zeitraum der Errichtung bzw. der Ausführung der baulichen Anlage oder der baulichen Änderung der baulichen Anlage,
f) eine Baubeschreibung.
(2) Für die Inhalte des Lageplans sind entsprechend der jeweiligen baulichen Anlage die § 1 Abs. 2, § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 lit. a sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind im Fall von lagemäßigen Abweichungen im Sinn des § 36 Abs. 2 oder 3 der Tiroler Bauordnung 2022 diese im Lageplan darzustellen.
(3) Für die Inhalte der Grundrisse, Ansichten und Schnitte sind entsprechend der jeweiligen baulichen Anlage die § 1 Abs. 3, 4 und 5, § 2 Abs. 2, 3 und 4, § 3 Abs. 3, 4 und 5 und § 4 Abs. 1 lit. b sinngemäß anzuwenden. Darüber hinaus sind im Fall von baulichen Abweichungen im Sinn des § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022 diese Abweichungen vom Baukonsens in den Grundrissen, Ansichten und Schnitten darzustellen.
(4) Die Baubeschreibung hat die zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bestands erforderlichen Angaben zu enthalten, soweit diese nicht aus den Plänen ersichtlich sind. § 1 Abs. 6, § 2 Abs. 5, § 3 Abs. 6 und § 4 Abs. 1 lit. c sind sinngemäß anzuwenden.
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