§ 10 § 10 — Bauunterlagenverordnung 2026
Gliederung
3. Abschnitt Form der Planunterlagen
§ 10 § 10
Rückverweise
(1) Für die Form der im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 physisch einzureichenden Planunterlagen gelten die § 7 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 1 sinngemäß.
(2) Für die Form der im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 36 der Tiroler Bauordnung 2022 digital einzureichenden Planunterlagen gelten die § 8 Abs. 1 bis 3 sowie § 9 Abs. 2 sinngemäß.
(3) In Feststellungverfahren nach § 36 Abs. 1 der Tiroler Bauordnung 2022 sind bestehende bauliche Anlagen im Lageplan, in Grundrissen und Schnitten mittels grauer Schraffierung und Bauplatzgrenzen mittels grüner Schraffierung farbig darzustellen.
(4) In Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 2 der Tiroler Bauordnung 2022 und in Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, insofern diese Verfahren lagemäßige Abweichungen zum Gegenstand haben, sind im Lageplan farbig darzustellen:
a) bewilligte Lage der baulichen Anlagen (blaue Schraffierung),
b) ausgeführte Lage der baulichen Anlagen (graue Schraffierung),
c) Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung).
(5) In Feststellungsverfahren nach § 36 Abs. 3 der Tiroler Bauordnung 2022, insofern diese Verfahren bauliche Änderungen zum Gegenstand haben, sind farbig darzustellen:
a) im Lageplan:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. bauliche Änderungen der baulichen Anlagen durch Errichtung bzw. Ausführung (rote Schraffierung),
4. Bauplatzgrenzen (grüne Schraffierung),
b) in Grundrissen, Schnitten und Ansichten:
1. bestehende bauliche Anlagen (graue Schraffierung),
2. bauliche Änderungen der baulichen Anlagen durch Errichtung bzw. Ausführung (rote Schraffierung),
3. bauliche Änderungen der baulichen Anlagen durch Abbruch (gelbe Schraffierung).
(6) Die Formerfordernisse des Abs. 3 bis 5 sowie der § 7 Abs. 3 und § 8 Abs. 3 müssen jedoch nur eingehalten werden, soweit dies für eine im Hinblick auf die Beurteilung der Zulässigkeit des betreffenden Vorhabens hinreichend übersichtliche und genaue Darstellung erforderlich ist.
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