LandesrechtTirolVerordnungenBezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind

Bezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind

In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Leistungen nach § 7 Abs. 4 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

(1) Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind nicht zu berücksichtigen:

a) die Familienbeihilfe (§ 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2024),

b) der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2024),

c) die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes und

d) der Kinderzuschlag gemäß § 104 des Einkommenssteuergesetzes.

(2) Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erforderlich wären.

§ 2 § 2

§ 2 Leistungen nach § 7 Abs. 4a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

(1) Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind nicht zu berücksichtigen:

a) Schmerzengelder und Versehrtenrenten (§§ 203, 205a, 209 und 210 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2024, sowie §§ 101, 104, 107 und 108 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 110/2024), diese auch bei Abfindung (§ 184 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 95 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes), samt Sonderzahlungen gemäß § 105 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes und § 46 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes,

b) Kinderzuschüsse (§ 207 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 105 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes),

c) Betriebsrenten (§§ 149d bis 149f, 149k und 149l des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 145/2024), diese auch bei Abfindung oder Abfertigung (§ 148j des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes),

d) Versehrtengelder (§ 212 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, § 149g des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes sowie § 109 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) und

e) Integritätsabgeltungen (§ 213a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie § 149m des Bauern- Sozialversicherungsgesetzes).

(2) Leistungen nach Abs. 1 sind zudem bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen verwertbaren Vermögens außer Betracht zu lassen.

§ 3 § 3

§ 3 Leistungen nach § 7 Abs. 5 des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene öffentlichen Mittel außer Betracht zu lassen, die der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Mindestsicherung im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berücksichtigt wird. Diese Leistungen sind:

a) das Pflegegeld und der Angehörigenbonus nach bundesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegegeldbezogene Geldleistungen,

b) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbare Familienförderungen des Landes,

c) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbare Förderungen des Landes Tirol,

d) Ausbildungshilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,

e) Zuwendungen, die der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält, wobei als nahe Angehörige der Ehegatte bzw. eigetragene Partner, der Lebensgefährte, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden gelten,

f) Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,

g) Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, jedoch nur insoweit, als es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt sowie

h) Leistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2015.

§ 4 § 4

§ 4 Leistungen nach § 7 Abs. 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes

Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene Leistungen nicht zu berücksichtigen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Zuwendungsempfänger ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. Solche Leistungen sind insbesondere:

a) der regionale Klimabonus und Sonderzuschlag zum regionalen Klimabonus nach dem Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2024 sowie

b) Zuwendungen nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2024,

c) die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung nach § 113r des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024, nach § 17q des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2024, nach § 15q des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024 und nach § 8o des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024.

§ 5 § 5

§ 5 Leistungen nach dem Heimopferrentengesetz

(1) Die laufende Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2024, ist bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen.

(2) Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge nach diesem Gesetz sind bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Vermögens nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1 des Heimopferrentengesetzes.

§ 6 § 6

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.