Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene öffentlichen Mittel außer Betracht zu lassen, die der Deckung eines Sonderbedarfs dienen, der nicht durch Leistungen der Mindestsicherung im Sinn des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes berücksichtigt wird. Diese Leistungen sind:
a) das Pflegegeld und der Angehörigenbonus nach bundesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegegeldbezogene Geldleistungen,
b) Förderungen im Rahmen des Programmes Tiroler Kindergeld Plus oder vergleichbare Familienförderungen des Landes,
c) Förderungen im Rahmen der Schulstarthilfe Tirol oder vergleichbare Förderungen des Landes Tirol,
d) Ausbildungshilfen für Lehrlinge im Rahmen der Lehrlingsförderung des Landes Tirol,
e) Zuwendungen, die der Hilfesuchende für die Pflege eines nahen Angehörigen zu Hause von diesem aus dessen Pflegegeld erhält, wobei als nahe Angehörige der Ehegatte bzw. eigetragene Partner, der Lebensgefährte, die Eltern, Großeltern, Kinder, Enkelkinder und Geschwister des Hilfesuchenden gelten,
f) Leistungen nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 142/2000, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018,
g) Leistungen nach dem Heeresentschädigungsgesetz, BGBl. I Nr. 162/2015, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 100/2018, jedoch nur insoweit, als es sich nicht um eine einkommensabhängige Rentenleistung mit Mindestsicherungscharakter handelt sowie
h) Leistungen nach dem Conterganhilfeleistungsgesetz, BGBl. I Nr. 57/2015.
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