§ 4 § 4 — Bezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind
Rückverweise
Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene Leistungen nicht zu berücksichtigen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Zuwendungsempfänger ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. Solche Leistungen sind insbesondere:
a)der regionale Klimabonus und Sonderzuschlag zum regionalen Klimabonus nach dem Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2024 sowie
b)Zuwendungen nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2024,
c)die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung nach § 113r des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024, nach § 17q des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2024, nach § 15q des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024 und nach § 8o des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024.
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