Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind jene Leistungen nicht zu berücksichtigen, die der Bund zur Deckung krisenbedingter Sonder- und Mehrbedarfe gewährt, soweit an ihrem gänzlichen Verbleib beim Zuwendungsempfänger ein übergeordnetes gesamtstaatliches Interesse besteht und die Leistung bundesgesetzlich ausdrücklich als nicht anrechenbar bezeichnet wird. Solche Leistungen sind insbesondere:
a) der regionale Klimabonus und Sonderzuschlag zum regionalen Klimabonus nach dem Klimabonusgesetz, BGBl. I Nr. 11/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 58/2024 sowie
b) Zuwendungen nach dem Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, BGBl. I Nr. 93/2022, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2024,
c) die Einmalzahlung, der Teuerungsausgleich und die Direktzahlung nach § 113r des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024, nach § 17q des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 76/2024, nach § 15q des Verbrechensopfergesetzes, BGBl. Nr. 288/1972, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024 und nach § 8o des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 99/2024.
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