LandesrechtTirolVerordnungenBezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind§ 5

§ 5§ 5

In Kraft seit 01. April 2025
Up-to-date