§ 5 § 5 — Bezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind
(1) Die laufende Rentenleistung nach dem Heimopferrentengesetz, BGBl. I Nr. 69/2017, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 15/2024, ist bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens nicht zu berücksichtigen.
(2) Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge nach diesem Gesetz sind bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Vermögens nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1 des Heimopferrentengesetzes.
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