(1) Bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens sind nicht zu berücksichtigen:
a) die Familienbeihilfe (§ 8 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 97/2024),
b) der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 des Einkommenssteuergesetzes, BGBl. Nr. 400/1988, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 144/2024),
c) die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 des Einkommenssteuergesetzes und
d) der Kinderzuschlag gemäß § 104 des Einkommenssteuergesetzes.
(2) Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Mindestsicherung mehr erforderlich wären.
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