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Bezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind
§ 6
§ 6 § 6
In Kraft seit 01. April 2025
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§ 6 § 6 — Bezeichnung von Leistungen, die bei der Berechnung der Höhe des für die Gewährung von Mindestsicherung maßgeblichen Einkommens und Vermögens nicht zu berücksichtigen sind
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Diese Verordnung tritt mit 1. April 2025 in Kraft.
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