LandesrechtTirolVerordnungenReihungskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, Geschäftsordnung

Reihungskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, Geschäftsordnung

In Kraft seit 17. Juli 2024
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Aufgaben

Der Reihungskommission obliegt die Erfüllung der ihr gemäß § 31a Tiroler Krankenanstaltengesetzes übertragenen Aufgaben.

§ 2 § 2

§ 2 Vorbereitung und Einberufung der Sitzungen

(1) Die Reihungskommission ist von dem Vorsitzenden einzuberufen.

(2) Aus den von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessanitätsrates zu bestellenden Mitgliedern hat der Landessanitätsrat ein Mitglied als Berichterstatter zu bestimmen. Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.

(3) Anlässlich der Einberufung der Sitzung kann festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird.

(4) Die Mitglieder sind zu einer Sitzung mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Dem Berichterstatter sind rechtzeitig sämtliche zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Bewerbungsgesuche samt Beilagen, vom vertretungsbefugten Organ des Gemeindeverbandes zu übersenden.

(5) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.

§ 3 § 3

§ 3 Tagesordnung

(1) Die Tagesordnung ist vom Berichterstatter zu erstellen.

(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen anzugeben.

(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, an den Vorsitzenden Anträge auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung zu stellen. Solche Anträge sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Anschluss geeigneter Unterlagen schriftlich in jeder technisch möglichen Form (z. B. E-Mail) beim Vorsitzenden einzubringen. Der Vorsitzende hat die Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen sowie die ergänzte Tagesordnung und die hiefür beigebrachten Unterlagen unverzüglich den übrigen Mitgliedern zu übermitteln.

(4) Eine Angelegenheit, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, darf in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die Reihungskommission dies beschließt.

§ 4 § 4

§ 4 Durchführung der Sitzungen

(1) Die Reihungskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.

(2) Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung von dem Vorsitzenden festzustellen. Dieser hat zudem darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.

(3) Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

(4) Die Sitzung der Reihungskommission ist nicht öffentlich.

(5) Jedes Mitglied ist berechtigt zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Reihungskommission in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen.

(6) Die Abstimmung erfolgt offen durch Heben einer Hand. Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.

(7) Wird die Sitzung in Form einer Videokonferenz durchgeführt so gilt folgendes:

a) die per Video zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,

b) es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,

c) in der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,

d) es können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.

§ 5 § 5

§ 5 Umlaufbeschlüsse

(1) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Reihungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Angelegenheiten, über die im Umlaufweg abgestimmt werden soll, sind vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zuzuleiten.

(2) Die Stimmabgabe hat schriftliche unter Angabe des Datums der Entscheidung gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. Die Erklärung kann auch elektronisch per E-Mail abgegeben werden. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung.

(3) Das Abstimmungsergebnis ist der Reihungskommission bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.

§ 6 § 6

§ 6 Niederschriften

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift hat zu enthalten:

a) die Namen der Anwesenden,

b) Tag, Ort und Zeit der Sitzung,

c) die Tagesordnung,

d) die gefassten Beschlüsse sowie eine Begründung derselben.

(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von dem Berichterstatter zu unterfertigen.

(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern sowie den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten und die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheiten zu übermitteln.

(4) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Reihungskommission ist dessen Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.

(5) Die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder können binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift beim Vorsitzenden mündlich oder schriftlich Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift erheben und die Richtigstellung bzw. Ergänzung verlangen.

§ 7 § 7

§ 7 Entschädigung

Die Mitglieder der Reihungskommission haben gegenüber dem Land Tirol – soweit ein Mehraufwand entsteht und dieser nicht von dritter Seite getragen wird - Anspruch auf Ersatz der Reisekosten nach den für die Landesbediensteten geltenden Vorschriften. Zudem gebührt ihnen für ihre Mühewaltung eine Vergütung in der Höhe von 27,00 Euro für jede Sitzung, an der sie teilgenommen haben.

§ 8 § 8

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Geschäftsordnung der Reihungskommission nach dem Tiroler Krankenanstaltengesetz, LGBl. Nr. 22/1977, außer Kraft.