(1) In dringenden Fällen können Beschlüsse der Reihungskommission auch im Umlaufweg gefasst werden. Angelegenheiten, über die im Umlaufweg abgestimmt werden soll, sind vom Vorsitzenden unter Setzung einer Frist für die Stimmabgabe unter Verwendung geeigneter technischer Kommunikationsmittel, insbesondere per E-Mail, allen übrigen Mitgliedern zuzuleiten.
(2) Die Stimmabgabe hat schriftliche unter Angabe des Datums der Entscheidung gegenüber dem Vorsitzenden zu erfolgen. Die Erklärung kann auch elektronisch per E-Mail abgegeben werden. Erfolgt keine Stimmabgabe binnen offener Frist, so gilt dies als Ablehnung.
(3) Das Abstimmungsergebnis ist der Reihungskommission bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen und in die Niederschrift über diese Sitzung aufzunehmen.
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