(1) Die Reihungskommission ist von dem Vorsitzenden einzuberufen.
(2) Aus den von der Landesregierung auf Vorschlag des Landessanitätsrates zu bestellenden Mitgliedern hat der Landessanitätsrat ein Mitglied als Berichterstatter zu bestimmen. Dem Berichterstatter obliegt die Vorbereitung der Sitzungen.
(3) Anlässlich der Einberufung der Sitzung kann festgelegt werden, dass diese unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Form einer Videokonferenz abgehalten wird.
(4) Die Mitglieder sind zu einer Sitzung mindestens drei Wochen vor dem Beginn der Sitzung unter Bekanntgabe des Ortes und der Zeit der Sitzung sowie der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Dem Berichterstatter sind rechtzeitig sämtliche zur Vorbereitung der Sitzung erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Bewerbungsgesuche samt Beilagen, vom vertretungsbefugten Organ des Gemeindeverbandes zu übersenden.
(5) Die Einladung zu den Sitzungen, die Übermittlung von Unterlagen sowie damit im Zusammenhang stehende Korrespondenzen können auch auf elektronischem Wege erfolgen.
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