(1) Die Reihungskommission ist beschlussfähig, wenn die Einberufung ordnungsgemäß erfolgte und mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende, anwesend ist.
(2) Die Beschlussfähigkeit ist am Beginn der Sitzung von dem Vorsitzenden festzustellen. Dieser hat zudem darauf zu achten, dass die Sitzungen in Ruhe und Ordnung abgewickelt und die Bestimmungen der Geschäftsordnung eingehalten werden.
(3) Zu einem Beschluss ist die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Eine Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.
(4) Die Sitzung der Reihungskommission ist nicht öffentlich.
(5) Jedes Mitglied ist berechtigt zu den einzelnen Tagesordnungspunkten das Wort zu ergreifen. Der Vorsitzende hat den Mitgliedern der Reihungskommission in der Reihenfolge ihrer Meldungen das Wort zu erteilen.
(6) Die Abstimmung erfolgt offen durch Heben einer Hand. Der Vorsitzende hat das Abstimmungsergebnis festzustellen.
(7) Wird die Sitzung in Form einer Videokonferenz durchgeführt so gilt folgendes:
a) die per Video zugeschalteten Mitglieder gelten als anwesend und nehmen an der Abstimmung in der Weise teil, dass sie ihre Stimme nach persönlichem Aufruf durch den Vorsitzenden mündlich abgeben,
b) es ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass den per Video zugeschalteten Mitgliedern die Tagesordnung und die für die Beschlussfassung erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen,
c) in der Niederschrift sind die Namen der persönlich anwesenden und der per Video zugeschalteten Mitglieder entsprechend festzuhalten,
d) es können auch sonstige Personen, die der Sitzung beigezogen werden, per Video zugeschaltet werden.
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