(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen. Die Niederschrift hat zu enthalten:
a) die Namen der Anwesenden,
b) Tag, Ort und Zeit der Sitzung,
c) die Tagesordnung,
d) die gefassten Beschlüsse sowie eine Begründung derselben.
(2) Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden und von dem Berichterstatter zu unterfertigen.
(3) Eine Ausfertigung der Niederschrift ist innerhalb von zwei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern sowie den nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Tiroler Landesregierung für die fachlichen Angelegenheiten des Gesundheitswesens, die rechtlichen Angelegenheiten der Krankenanstalten und die Angelegenheiten der Gemeinden zuständigen Organisationseinheiten zu übermitteln.
(4) Die Mitglieder, die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können verlangen, dass dies namentlich in der Niederschrift festgehalten wird. Auf Verlangen eines Mitgliedes der Reihungskommission ist dessen Äußerung zu einem Antrag wörtlich zu protokollieren.
(5) Die bei der Sitzung anwesenden Mitglieder können binnen zwei Wochen ab Zustellung der Niederschrift beim Vorsitzenden mündlich oder schriftlich Einwendungen wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Niederschrift erheben und die Richtigstellung bzw. Ergänzung verlangen.
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