(1) Die Tagesordnung ist vom Berichterstatter zu erstellen.
(2) In der Tagesordnung sind die Gegenstände der Beratungen und Beschlussfassungen anzugeben.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied ist berechtigt, an den Vorsitzenden Anträge auf Aufnahme einer Angelegenheit in die Tagesordnung zu stellen. Solche Anträge sind spätestens vier Wochen vor der Sitzung unter Anschluss geeigneter Unterlagen schriftlich in jeder technisch möglichen Form (z. B. E-Mail) beim Vorsitzenden einzubringen. Der Vorsitzende hat die Anträge in die Tagesordnung aufzunehmen sowie die ergänzte Tagesordnung und die hiefür beigebrachten Unterlagen unverzüglich den übrigen Mitgliedern zu übermitteln.
(4) Eine Angelegenheit, die nicht in der Tagesordnung vorgesehen ist, darf in der Sitzung nur dann behandelt werden, wenn die Reihungskommission dies beschließt.
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