LandesrechtTirolVerordnungenKostenbeitrags-Verordnung

Kostenbeitrags-Verordnung

In Kraft seit 18. Juli 2018
Up-to-date

§ 1 § 1

§ 1 Gemeinsame Bestimmungen

(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.

(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.

(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.

(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.

(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.

(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.

§ 2 § 2

§ 2 Beitragssätze

(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:

a) Kostenbeitrag für Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 30 v.H., höchstens jedoch 60,- Euro;

2. aus Unterhalt: ein Drittel, höchstens jedoch 60,- Euro;

3. aus Pflegegeld: 25.v.H.

b) Kostenbeitrag für Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 80 v.H., höchstens jedoch 170,- Euro;

2. aus Unterhalt: zwei Drittel, höchstens jedoch 170,- Euro;

3. aus Pflegegeld: 70 v.H.

c) Kostenbeitrag für Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 80 v.H., höchstens jedoch 170,- Euro;

2. aus Unterhalt: zwei Drittel, höchstens jedoch 170,- Euro;

3. aus Pflegegeld: 70 v.H.

d) Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 30 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 25 v.H.

e) Kostenbeitrag für Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 30 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 25 v.H.

f) Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 80 v.H.;

2. aus Unterhalt: zwei Drittel;

3. aus Pflegegeld: 80 v.H.

g) Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 40 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 30 v.H.

h) Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 80 v.H.;

2. aus Unterhalt: zwei Drittel;

3. aus Pflegegeld: 80 v.H.

i) Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 40 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 30 v.H.

j) Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e des Tiroler Teilhabegesetzes):

1. aus Einkommen: 40 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 30 v.H.

(2) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c leg. cit. In Anspruch genommen so beträgt der Kostenbeitrag:

1. aus Einkommen: 40 v.H.;

2. aus Unterhalt: ein Drittel;

3. aus Pflegegeld: 25 v.H.

(3) Die festgelegten Werte halbieren sich bei Inanspruchnahme halbtägiger Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.

(4) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 23 Abs. 1 lit. b, f, g, oder h des Tiroler Teilhabegesetzes in Anspruch genommen und kommt § 23 Abs. 8 bzw. Abs. 10 des Tiroler Teilhabegesetzes nicht zur Anwendung, so ist nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistungen vorzuschreiben.

(5) Wird neben einer nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Leistung eine Leistung in Anspruch genommen, für die ein Kostenbeitrag nach § 24 vorgesehen ist, so entfällt der Kostenbeitrag an die Dienstleisterin nach § 24 des Tiroler Teilhabegesetzes.

§ 3 § 3

§ 3 Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Einkommen

(1) In tagesstrukturellen Angeboten, für die nach § 23 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, von der Dienstleisterin an Menschen mit Behinderungen gewährte Taschen- oder Ausbildungsgelder, mit denen keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen verbunden sind, werden nicht als Einkommen herangezogen.

(2) Bei den Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. g, i und j des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, wird der Kostenbeitrag von jenem Teil des Einkommens berechnet, der über dem Existenzminimum nach § 291a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, liegt. Entsprechendes gilt auch den Fällen des § 23 Abs. 1 lit. e, wenn gleichzeitig eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c in Anspruch genommen wird.

§ 4 § 4

§ 4 Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprüchen gegenüber Eltern (Kindesunterhalt)

(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.

(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:

Alter der unterhaltsberechtigten Person Höhe des Prozentsatzes
unter dem vollendeten 6. Lebensjahr 16 v.H.
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 10 Lebensjahr 18 v.H.
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 15. Lebensjahr 20 v.H.
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr 22 v.H.

Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Prozentpunkt, für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden zwei Prozentpunkte abgezogen.

(3) Übersteigt die Unterhaltsverpflichtung den zweieinhalbfachen Regelbedarf, so wird der Kostenbeitrag vom zweieinhalbfachen Regelbedarf bemessen.

Für den Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 werden die Regelbedarfssätze wie folgt festgesetzt:

Alter des Kindes 2017/2018
0 bis unter dem vollendeten 3. Lebensjahr 204,- Euro
ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis unter dem 6. Lebensjahr 262,- Euro
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis unter dem 10. Lebensjahr 337,- Euro
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis unter dem 15. Lebensjahr 385,- Euro
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis unter dem 19. Lebensjahr 454,- Euro
ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis unter dem 28. Lebensjahr 569,- Euro

(4) Im Fall einer zusätzlich bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin, sind darüber hinaus folgende Prozentpunkte bei der Berechnung des Kindesunterhaltes abzuziehen („1/9-Methode“):

Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin abzuziehende Prozentpunkte
kleiner gleich 1/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten 3
größer 1/9 und kleiner gleich 2/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten 2
größer 2/9 und kleiner gleich 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten 1
größer 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten 0

(5) Der Kostenbeitrag ist aus dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen. Dies gilt nicht für die Kostenbeitragspflicht bei Inanspruchnahme einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1. lit. a, b und c des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.

§ 5 § 5

§ 5 Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Unterhaltsansprüchen gegenüber Ehegatten (Ehegattinnenunterhalt)

Die Kostenbeitragsberechnung aus der Ehegattinnenunterhaltsverpflichtung richtet sich nach der zivilrechtlich anerkannten Berechnungsmethode. Der Unterhaltsanspruch beträgt dabei 33 v.H. des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Ehepartnerin. Je zusätzlich unterhaltsberechtigter Person reduziert sich der Satz um 4 v.H.

§ 6 § 6

§ 6 Besondere Bestimmungen für Kostenbeiträge aus Pflegegeld

(1) Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.

(2) Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.

§ 7 § 7

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.