(1) Die Kostenbeiträge für Leistungen nach dem Tiroler Teilhabegesetz werden wie folgt festgesetzt:
a) Kostenbeitrag für Tagesbetreuung für Kinder und Jugendliche (§ 10 Abs. 1 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 30 v.H., höchstens jedoch 60,- Euro;
2. aus Unterhalt: ein Drittel, höchstens jedoch 60,- Euro;
3. aus Pflegegeld: 25.v.H.
b) Kostenbeitrag für Internat (§ 10 Abs. 1 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 80 v.H., höchstens jedoch 170,- Euro;
2. aus Unterhalt: zwei Drittel, höchstens jedoch 170,- Euro;
3. aus Pflegegeld: 70 v.H.
c) Kostenbeitrag für Vollzeitbegleitetes Wohnen für Kinder und Jugendliche inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 10 Abs. 1 lit. c des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 80 v.H., höchstens jedoch 170,- Euro;
2. aus Unterhalt: zwei Drittel, höchstens jedoch 170,- Euro;
3. aus Pflegegeld: 70 v.H.
d) Kostenbeitrag für Berufsvorbereitung (§ 11 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 30 v.H.;
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
3. aus Pflegegeld: 25 v.H.
e) Kostenbeitrag für Tagesstruktur (§ 11 Abs. 2 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 30 v.H.;
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
3. aus Pflegegeld: 25 v.H.
f) Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Berufsvorbereitung (§ 12 Abs. 2 lit. a des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 80 v.H.;
2. aus Unterhalt: zwei Drittel;
3. aus Pflegegeld: 80 v.H.
g) Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen in einer Wohngemeinschaft (§ 12 Abs. 2 lit. b des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 40 v.H.;
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
3. aus Pflegegeld: 30 v.H.
h) Kostenbeitrag für Wohnen exklusive Tagesstruktur (§ 12 Abs. 2 lit. c des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 80 v.H.;
2. aus Unterhalt: zwei Drittel;
3. aus Pflegegeld: 80 v.H.
i) Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen exklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. d des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 40 v.H.;
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
3. aus Pflegegeld: 30 v.H.
j) Kostenbeitrag für Begleitetes Wohnen inklusive Tagesstruktur – Sozialpsychiatrie (§ 12 Abs. 2 lit. e des Tiroler Teilhabegesetzes):
1. aus Einkommen: 40 v.H.;
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
3. aus Pflegegeld: 30 v.H.
(2) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c leg. cit. In Anspruch genommen so beträgt der Kostenbeitrag:
1. aus Einkommen: 40 v.H.;
2. aus Unterhalt: ein Drittel;
3. aus Pflegegeld: 25 v.H.
(3) Die festgelegten Werte halbieren sich bei Inanspruchnahme halbtägiger Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.
(4) Wird neben einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1 lit. a, d, oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, auch eine Leistung nach § 23 Abs. 1 lit. b, f, g, oder h des Tiroler Teilhabegesetzes in Anspruch genommen und kommt § 23 Abs. 8 bzw. Abs. 10 des Tiroler Teilhabegesetzes nicht zur Anwendung, so ist nur der Kostenbeitrag für letztgenannte Leistungen vorzuschreiben.
(5) Wird neben einer nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Leistung eine Leistung in Anspruch genommen, für die ein Kostenbeitrag nach § 24 vorgesehen ist, so entfällt der Kostenbeitrag an die Dienstleisterin nach § 24 des Tiroler Teilhabegesetzes.
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