(1) In tagesstrukturellen Angeboten, für die nach § 23 Abs. 1 lit. d oder e des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, von der Dienstleisterin an Menschen mit Behinderungen gewährte Taschen- oder Ausbildungsgelder, mit denen keine sozialversicherungsrechtlichen Leistungen verbunden sind, werden nicht als Einkommen herangezogen.
(2) Bei den Leistungen, für die nach § 23 Abs. 1 lit. g, i und j des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist, wird der Kostenbeitrag von jenem Teil des Einkommens berechnet, der über dem Existenzminimum nach § 291a der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, liegt. Entsprechendes gilt auch den Fällen des § 23 Abs. 1 lit. e, wenn gleichzeitig eine Leistung nach § 6 Abs. 2 lit. c in Anspruch genommen wird.
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