(1) Bei der Berechnung eines Kostenbeitrages aus Pflegegeld, wird der tatsächliche Auszahlungsbetrag als Bemessungsgrundlage herangezogen.
(2) Regelmäßig und dauerhaft anfallende Kosten für Dienstleistungen, die rechtmäßig aus dem Pflegegeld gezahlt werden und von dazu Befugten erbracht werden, können dann in Abzug gebracht werden, wenn ein entsprechender Nachweis vorgelegt wird.
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