(1) Bei der Kostenbeitragsberechnung aus der Unterhaltsverpflichtung (Kindesunterhalt) ist nach den zivilrechtlich anerkannten Regeln der Prozentwertmethode vorzugehen. Die Bemessungsgrundlage errechnet sich dabei zum einen aus dem Alter der unterhaltsberechtigten Leistungsempfängerin, zum anderen aus der Anzahl der weiteren Unterhaltsberechtigten und deren Alter sowie dem Einkommen der Ehepartnerin der Unterhaltsverpflichteten.
(2) Die Prozentsätze, abhängig vom Alter des unterhaltsberechtigten Kindes, mit welchen aus dem Einkommen des Kostenbeitragspflichtigen der Kindesunterhalt berechnet wird, werden in folgender Höhe festgesetzt:
Alter der unterhaltsberechtigten Person | Höhe des Prozentsatzes |
unter dem vollendeten 6. Lebensjahr | 16 v.H. |
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 10 Lebensjahr | 18 v.H. |
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr und bis unter dem vollendeten 15. Lebensjahr | 20 v.H. |
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr | 22 v.H. |
Von diesen Prozentsätzen wird für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter dem vollendeten 10. Lebensjahr ein Prozentpunkt, für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind ab dem vollendeten 10. Lebensjahr werden zwei Prozentpunkte abgezogen.
(3) Übersteigt die Unterhaltsverpflichtung den zweieinhalbfachen Regelbedarf, so wird der Kostenbeitrag vom zweieinhalbfachen Regelbedarf bemessen.
Für den Zeitraum von 1. Juli 2017 bis 30. Juni 2018 werden die Regelbedarfssätze wie folgt festgesetzt:
Alter des Kindes | 2017/2018 |
0 bis unter dem vollendeten 3. Lebensjahr | 204,- Euro |
ab dem vollendeten 3. Lebensjahr bis unter dem 6. Lebensjahr | 262,- Euro |
ab dem vollendeten 6. Lebensjahr bis unter dem 10. Lebensjahr | 337,- Euro |
ab dem vollendeten 10. Lebensjahr bis unter dem 15. Lebensjahr | 385,- Euro |
ab dem vollendeten 15. Lebensjahr bis unter dem 19. Lebensjahr | 454,- Euro |
ab dem vollendeten 19. Lebensjahr bis unter dem 28. Lebensjahr | 569,- Euro |
(4) Im Fall einer zusätzlich bestehenden Unterhaltspflicht gegenüber der Ehegattin, sind darüber hinaus folgende Prozentpunkte bei der Berechnung des Kindesunterhaltes abzuziehen („1/9-Methode“):
Einkommen der unterhaltsberechtigten Ehegattin | abzuziehende Prozentpunkte |
kleiner gleich 1/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten | 3 |
größer 1/9 und kleiner gleich 2/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten | 2 |
größer 2/9 und kleiner gleich 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten | 1 |
größer 3/9 des Einkommen des Unterhaltsverpflichteten | 0 |
(5) Der Kostenbeitrag ist aus dem Einkommen beider Elternteile zu berechnen. Dies gilt nicht für die Kostenbeitragspflicht bei Inanspruchnahme einer Leistung, für die nach § 23 Abs. 1. lit. a, b und c des Tiroler Teilhabegesetzes ein Kostenbeitrag vorgesehen ist.
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