(1) Kostenbeiträge werden als monatlich zu leistende Beträge unter Berücksichtigung des zeitlichen Ausmaßes und des Inhaltes der gewährten Leistung und des Einkommens der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person nach den folgenden Bestimmungen vorgeschrieben.
(2) Kostenbeiträge fallen nur für tatsächlich in Anspruch genommene Leistungen an. Zu viel bezahlte Kostenbeiträge sind der zur Leistung des Kostenbeitrages verpflichteten Person rückzuerstatten.
(3) Die gerichtlich bestätigte Unterhaltspflicht eines nach dieser Verordnung kostenbeitragspflichtigen Menschen mit Behinderungen, der eine Leistung, für die ein Kostenbeitrag nach § 23 Abs. 1 des Tiroler Teilhabegesetzes vorgesehen ist, in Anspruch nimmt, ist bei der Berechnung seines Einkommens abzuziehen.
(4) Bei gesetzlichem oder kollektivvertraglichem Anspruch auf einen 13. und 14. Gehalt wird dieser sowohl bei der Berechnung eines Kostenbeitrags aus Einkommen (§ 3), als auch aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5), nicht herangezogen.
(5) Bei Vorschreibung eines Kostenbeitrages aus einer Unterhaltspflicht (§ 4 bzw. § 5) hat der Unterhaltspflichtigen hinsichtlich ihres Einkommens das Existenzminimum nach § 291b der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 32/2018, jedenfalls zu verbleiben.
(6) Sämtliche Kostenbeiträge nach dieser Verordnung sind auf ganze Eurobeträge kaufmännisch zu runden.
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