Die Kostenbeitragsberechnung aus der Ehegattinnenunterhaltsverpflichtung richtet sich nach der zivilrechtlich anerkannten Berechnungsmethode. Der Unterhaltsanspruch beträgt dabei 33 v.H. des Nettoeinkommens der unterhaltspflichtigen Ehepartnerin. Je zusätzlich unterhaltsberechtigter Person reduziert sich der Satz um 4 v.H.
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