Vorwort
§ 1 § 1
§ 1 Geltungsbereich; Leistungszweck
(1) Diese Verordnung gilt für Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen (im Folgenden: Zusatzleistungen), welche Hilfesuchenden zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen zu gewähren sind.
(2) Zusatzleistungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung zum Zweck der Deckung der Kosten
a) der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen,
b) der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten und
c) der erstmaligen Anschaffung von Hausrat
zu gewähren.
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung von Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Sachleistungen nach § 14 Abs. 3 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.
§ 2 § 2
§ 2 Grundsätze der Leistungsgewährung
(1) Zusatzleistungen dürfen nur für die Anschaffung solcher Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates gewährt werden, deren Preis-Leistungsverhältnis insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Produktanforderungen und die notwendige Gebrauchstauglichkeit den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Dabei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtgegenständen bzw. geräten sowie auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Zusatzleistungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als diese im Hinblick auf den jeweiligen Zweck nach § 1 Abs. 2 lit, a, b oder c aufgrund der Wohnsituation und der sonstigen Lebensumstände des Hilfesuchenden erforderlich sind. Zusatzleistungen dürfen nicht gewährt werden, soweit dem Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates bereits anderweitig zur Verfügung stehen. Bei Wohngemeinschaften gilt dies im Hinblick auf die in der betreffenden Wohngemeinschaft bereits vorhandene Ausstattung mit den entsprechenden Gegenständen bzw. Geräten.
(3) Wurden für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Haushaltsgeräten bereits Zusatzleistungen gewährt, so dürfen hierfür im Zusammenhang mit dem Umzug in eine andere Wohnung oder sonstige Unterkunft Zusatzleistungen nochmalig nur gewährt werden, soweit die Mitnahme bzw. Weiterverwendung der entsprechenden Gegenstände bzw. Geräte nicht möglich ist oder den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde. Für die Anschaffung von Gegenständen des Hausrates darf eine nochmalige Zusatzleistung nicht gewährt werden.
(4) Kosten für die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten sind nur zu berücksichtigen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Lieferung und die Montage selbst nicht zumutbar ist oder wenn eine solche rechtlich nicht zulässig ist. Dabei dürfen die Höchstsätze nach den §§ 3 bzw. 4 im unumgänglich notwendigen Ausmaß überschritten werden.
(5) Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen dürfen nur nach Vorlage vollständiger Originalrechnungen gewährt werden.
§ 3 § 3
§ 3 Notwendige Erstausstattung mit Einrichtungsgegenständen
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall
a) von Alleinstehenden oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro, wird jedoch ein Küchenblock (Abs. 2 lit. e Z 2) angeschafft, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro,
b) von Bedarfsgemeinschaften bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 3.820,- Euro, und
c) von Bedarfsgemeinschaften, wenn ein Küchenblock angeschafft wird, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 4.600,- Euro,
zu gewähren.
(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:
a) Bett einschließlich Lattenrost und Matratze oder Schlafsofa 300,- Euro,
b) Kleiderkasten 180,- Euro,
c)
1. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft bis 4 Personen 85,- Euro,
2. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft ab 5 Personen 180,- Euro,
d) je Stuhl 30,- Euro,
e)
1. Küchenmobiliar (ohne Geräte) oder 870,- Euro,
2. Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) 1.650,- Euro,
f) Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw. Jalousette 110,- Euro,
g) Beleuchtung 50,- Euro.
(3) Werden Geldleistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände gewährt, so gilt hierfür als Höchstsatz jener Betrag, welcher der Summe der für die betreffenden Einrichtungsgegenstände nach Abs. 2 festgelegten Höchstsätze entspricht. Dies gilt nicht für Anschaffungen nach Abs. 2 lit. e.
§ 4 § 4
§ 4 Erstmalige Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
a) Herd (inklusive Backrohr) 360,- Euro,
b) Kühlschrank 420,- Euro,
c) Waschmaschine 420,- Euro,
d) Wäschetrockner 360,- Euro,
e) Geschirrspüler 360,- Euro,
Geldleistungen nach lit. d dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen gewährt werden. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen noch keine Waschmaschine vorhanden ist, können alternativ zur Gewährung von Geldleistungen nach lit. c und d auch Geldleistungen für die Anschaffung eines Waschtrockners (Kombi-Gerät) zu einem Höchstsatz von 740,- Euro gewährt werden. Geldleistungen nach lit. e dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab fünf Personen gewährt werden.
(2) Geldleistungen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nicht gewährt werden, wenn bereits nach § 3 Abs. 1 lit. a oder c bzw. Abs. 2 lit. e Z 2 eine Geldleistung für die Anschaffung eines Küchenblockes gewährt wurde.
§ 5 § 5
§ 5 Erstmalige Anschaffung von Hausrat
(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall
a) von Alleinstehenden oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen bis zu einem Betrag von 300,- Euro und
b) von Bedarfsgemeinschaften bis zu einem Betrag von 300,- Euro für die erste Person und von jeweils 120,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person
zu gewähren.
(2) Gegenstände des Hausrates sind insbesondere eine Basis-Kochausstattung, Essgeschirr, Besteck, Gläser, Reinigungsutensilien, Flügelwäschetrockner, Bügeleisen, Bettwäsche, Bettenset (Bettdecke und Polster) und Handtücher.
§ 6 § 6
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.