LandesrechtTirolVerordnungenPauschalbeträge für Zusatzleistungen bei Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen§ 3

§ 3§ 3

In Kraft seit 15. März 2024
Up-to-date

(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen sind im Rahmen der für die einzelnen Einrichtungsgegenstände in den Abs. 2 und 3 jeweils festgelegten Höchstsätze im Fall

a) von Alleinstehenden oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro, wird jedoch ein Küchenblock (Abs. 2 lit. e Z 2) angeschafft, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro,

b) von Bedarfsgemeinschaften bis zu einem Gesamtbetrag von 1.625,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 3.820,- Euro, und

c) von Bedarfsgemeinschaften, wenn ein Küchenblock angeschafft wird, bis zu einem Gesamtbetrag von 2.405,- Euro für die erste Person und von jeweils 420,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Gesamtbetrag von 4.600,- Euro,

zu gewähren.

(2) Für die Gewährung von Geldleistungen gelten hinsichtlich der im Folgenden angeführten Einrichtungsgegenstände folgende Höchstsätze:

a) Bett einschließlich Lattenrost und Matratze oder Schlafsofa 300,- Euro,

b) Kleiderkasten 180,- Euro,

c)

1. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft bis 4 Personen 85,- Euro,

2. Tisch bei einer Bedarfsgemeinschaft ab 5 Personen 180,- Euro,

d) je Stuhl 30,- Euro,

e)

1. Küchenmobiliar (ohne Geräte) oder 870,- Euro,

2. Küchenblock (einschließlich Geräte und Armaturen) 1.650,- Euro,

f) Garderobe, sonstige Kleinmöbel, Vorhänge bzw. Jalousette 110,- Euro,

g) Beleuchtung 50,- Euro.

(3) Werden Geldleistungen für mehrere Einrichtungsgegenstände gewährt, so gilt hierfür als Höchstsatz jener Betrag, welcher der Summe der für die betreffenden Einrichtungsgegenstände nach Abs. 2 festgelegten Höchstsätze entspricht. Dies gilt nicht für Anschaffungen nach Abs. 2 lit. e.

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