(1) Zusatzleistungen dürfen nur für die Anschaffung solcher Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates gewährt werden, deren Preis-Leistungsverhältnis insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Produktanforderungen und die notwendige Gebrauchstauglichkeit den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit entspricht. Dabei ist insbesondere auch auf die Möglichkeit der Anschaffung von Gebrauchtgegenständen bzw. geräten sowie auf die Grundsätze der Nachhaltigkeit und der Umweltverträglichkeit Bedacht zu nehmen.
(2) Zusatzleistungen dürfen nur insoweit gewährt werden, als diese im Hinblick auf den jeweiligen Zweck nach § 1 Abs. 2 lit, a, b oder c aufgrund der Wohnsituation und der sonstigen Lebensumstände des Hilfesuchenden erforderlich sind. Zusatzleistungen dürfen nicht gewährt werden, soweit dem Hilfesuchenden und gegebenenfalls auch den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, Haushaltsgeräte bzw. Gegenstände des Hausrates bereits anderweitig zur Verfügung stehen. Bei Wohngemeinschaften gilt dies im Hinblick auf die in der betreffenden Wohngemeinschaft bereits vorhandene Ausstattung mit den entsprechenden Gegenständen bzw. Geräten.
(3) Wurden für die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen oder Haushaltsgeräten bereits Zusatzleistungen gewährt, so dürfen hierfür im Zusammenhang mit dem Umzug in eine andere Wohnung oder sonstige Unterkunft Zusatzleistungen nochmalig nur gewährt werden, soweit die Mitnahme bzw. Weiterverwendung der entsprechenden Gegenstände bzw. Geräte nicht möglich ist oder den Kriterien der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit widersprechen würde. Für die Anschaffung von Gegenständen des Hausrates darf eine nochmalige Zusatzleistung nicht gewährt werden.
(4) Kosten für die Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen und Haushaltsgeräten sind nur zu berücksichtigen, wenn dem Mindestsicherungsbezieher die Lieferung und die Montage selbst nicht zumutbar ist oder wenn eine solche rechtlich nicht zulässig ist. Dabei dürfen die Höchstsätze nach den §§ 3 bzw. 4 im unumgänglich notwendigen Ausmaß überschritten werden.
(5) Zusatzleistungen in Form von Geldleistungen dürfen nur nach Vorlage vollständiger Originalrechnungen gewährt werden.
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