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Pauschalbeträge für Zusatzleistungen bei Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen
§ 6
§ 6 § 6
In Kraft seit 01. Juli 2017
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§ 6 § 6 — Pauschalbeträge für Zusatzleistungen bei Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen
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Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
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