(1) Diese Verordnung gilt für Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen (im Folgenden: Zusatzleistungen), welche Hilfesuchenden zur Vermeidung besonderer Härtefälle unabhängig von der Gewährung von Grundleistungen zu gewähren sind.
(2) Zusatzleistungen sind nach Maßgabe dieser Verordnung zum Zweck der Deckung der Kosten
a) der notwendigen Erstausstattung einer Wohnung oder sonstigen Unterkunft mit Einrichtungsgegenständen,
b) der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten und
c) der erstmaligen Anschaffung von Hausrat
zu gewähren.
(3) Diese Verordnung berührt nicht die Gewährung von Zusatzleistungen zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Sachleistungen nach § 14 Abs. 3 des Tiroler Mindestsicherungsgesetzes.
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