§ 4 § 4 — Pauschalbeträge für Zusatzleistungen bei Leistungen der Mindestsicherung zur Sicherung des Wohnbedarfes in Form von Geldleistungen
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(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von notwendigen Haushaltsgeräten sind für die nachfolgend aufgezählten Haushaltsgeräte, und zwar im Rahmen der dafür im Folgenden jeweils festgelegten Höchstsätze zu gewähren:
a) Herd (inklusive Backrohr) 360,- Euro,
b) Kühlschrank 420,- Euro,
c) Waschmaschine 420,- Euro,
d) Wäschetrockner 360,- Euro,
e) Geschirrspüler 360,- Euro,
Geldleistungen nach lit. d dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen gewährt werden. Sofern in einer Bedarfsgemeinschaft ab vier Personen noch keine Waschmaschine vorhanden ist, können alternativ zur Gewährung von Geldleistungen nach lit. c und d auch Geldleistungen für die Anschaffung eines Waschtrockners (Kombi-Gerät) zu einem Höchstsatz von 740,- Euro gewährt werden. Geldleistungen nach lit. e dürfen nur im Fall einer Bedarfsgemeinschaft ab fünf Personen gewährt werden.
(2) Geldleistungen nach Abs. 1 lit. a und b dürfen nicht gewährt werden, wenn bereits nach § 3 Abs. 1 lit. a oder c bzw. Abs. 2 lit. e Z 2 eine Geldleistung für die Anschaffung eines Küchenblockes gewährt wurde.
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