(1) Geldleistungen zum Zweck der Deckung der Kosten der erstmaligen Anschaffung von Gegenständen des Hausrates sind im Fall
a) von Alleinstehenden oder in einer Wohngemeinschaft lebenden Personen bis zu einem Betrag von 300,- Euro und
b) von Bedarfsgemeinschaften bis zu einem Betrag von 300,- Euro für die erste Person und von jeweils 120,- Euro für jede weitere der Bedarfsgemeinschaft zuzurechnende Person
zu gewähren.
(2) Gegenstände des Hausrates sind insbesondere eine Basis-Kochausstattung, Essgeschirr, Besteck, Gläser, Reinigungsutensilien, Flügelwäschetrockner, Bügeleisen, Bettwäsche, Bettenset (Bettdecke und Polster) und Handtücher.
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