Vorwort
I. ABSCHNITT
Friedhöfe
§ 1 § 1
(1) Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, der Abstand der einzelnen Grabstellen voneinander mindestens 0,30 m zu betragen.
(2) Grabstätten können mit Genehmigung des Friedhofeigentümers auch als Grüfte ausgemauert und allenfalls überbaut werden. Die einzelnen Gruftnischen können sowohl nebeneinander als auch übereinander angelegt werden, doch darf die Tiefe der Grüfte nicht bedeutend größer sein als die gewöhnlicher Erdgräber und muß die Decke der obersten Gruftnische mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegen.
§ 2 § 2
(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt mindestens zehn Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit kann eine neuerliche Belegung eines Grabes nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg mindestens in einer Tiefe von 2,20 m eingestellt worden war. Ansonsten ist die zuerst beigesetzte Leiche zu exhumieren und tiefer zu legen.
(2) Gruftnischen dürfen, wenn die Leiche in einem Metallsarg beigesetzt wurde, nicht vor Ablauf von 50 Jahren eröffnet bzw. nachbelegt werden. Bei Verwendung eines Holzsarges verringert sich dieser Zeitraum auf 25 Jahre.
§ 3 § 3
Aschenreste sind in verschlossenen Behältnissen beizusetzen; dies kann sowohl in Erdgräbern in einer Tiefe von mindestens 50 cm als auch in eigenen Urnenstätten erfolgen.
II. ABSCHNITT
Leichenüberführungen
§ 4 § 4
(1) Für die Art der Versargung sind bei Erteilung der Bewilligung (Ausstellung des Leichenpasses – Anlage) folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Bei Überführungen mit einer Transportdauer unter 24 Stunden, die mit einem zum Leichentransport eingerichteten Leichenwagen durchgeführt werden, kann, wenn keine sanitären Bedenken obliegen, ein einwandfrei hergestellter und innen gut ausgepichter verschraubter Holzsarg als entsprechend angesehen werden.
b) In allen übrigen Fällen hat mindestens ein Holzsarg mit Blechauskleidung, die luftdicht zu verlöten ist, Verwendung zu finden. Der Boden des Sarges muß mit einer ungefähr 5 cm dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl) unter Zusatz eines Desinfektionsmittels belegt sein.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch andere, im Einzelfall erforderlich erscheinende Vorsichtsmaßregeln für die Versargung treffen und die Erteilung der Bewilligung von deren Einhaltung abhängig machen.
(3) Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist amtsärztlich zu überwachen. Insbesondere ist bei jeder Leichenüberführung in ein anderes Bundesland bzw. in das Ausland die Einhaltung der gegebenen Vorschriften durch persönliche und verantwortliche Intervention des Amtsarztes zu überprüfen und deren Einhaltung auf dem Leichenpaß zu bestätigen.
§ 5 § 5
(1) Für den Transport der für das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck bestimmten Leichen genügt ein gut verschließbarer Metalleinsatzkoffer oder ein ähnlicher Behälter. Einsargung und Transport haben durch dieses Institut und auf dessen Kosten zu erfolgen.
(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Leichentransportes trägt ausschließlich das Anatomische Institut.
III. ABSCHNITT
Exhumierungen
§ 6 § 6
(1) Jede Ausgrabung (Exhumierung) bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Exhumierungen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattern durchgeführt werden.
(2) Bei jeder Exhumierung hat der Amtsarzt in der Regel anwesend zu sein und dahin zu wirken, daß Zuschauer abgehalten und alle Maßnahmen zur Hintanhaltung einer gesundheitlichen Schädigung oder Belästigung der anwesenden Personen getroffen werden. Leichenausgrabungen sind daher nur bei kühler Temperatur und während der warmen Jahreszeit ausschließlich nur in den Morgenstunden durchzuführen. Die ausgegrabene Leiche oder die Leichenreste sind unverzüglich in einen neben dem Grabe bereitzuhaltenden Sarg zu legen, der sofort zu verschließen ist. Für die Versargung gelten sinngemäß die Bestimmungen wie für Leichenüberführungen.
(3) In jenen Fällen, in denen Exhumierungen zum Zwecke der Tieferlegung im eigenen Grabe vorgenommen werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den zuständigen Sprengelarzt an Stelle des Amtsarztes entsenden.
(4) Die Vorschrift, wonach jegliche Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten einer Bewilligung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf, gilt nicht für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- oder Zivilgerichtsbarkeit vom Gericht angeordnet werden.
IV. ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 7 § 7
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1953 in Kraft.
Anlage
LEICHENPASS
Anl. 1
(Überführungsbewilligung nach § 42 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz – GSDG)
Vorgelegt wurden der Totenbeschaubefund
die standesamtliche Todesfallmeldung
Dem Bestattungsunternehmen .................................
wird bei Einhaltung folgender sanitätspolizeilicher Auflagen
hinsichtlich
der Versargung .............................................
des Beförderungsmittels ....................................
Sonstiges ..................................................
die Bewilligung erteilt,
die Leiche des/der am.......................................
in .........................................................
verstorbenen (Name) ........................................
von (Gemeinde) ................Bezirk ......................
nach (Gemeinde) ...............Land ........................
mittels ....................................................
zu überführen.
Das Bestattungsunternehmen hat vor der Überführung die im § 42 Abs. 7
GSDG genannten Stellen zu verständigen.
Es handelt sich um .....keine.....Infektionsleiche
........................eine .....Infektionsleiche
Sonderbestimmungen für Infektionsleichen (§ 45 GSDG):
Am Zielort von Überführungen ist die Leiche in die Leichenhalle zu bringen.
Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten.
Das Leichenbestattungsunternehmen hat vor der Überführung zusätzlich die im § 45 Abs. 3 GSDG genannten Stellen zu verständigen.
Hinweis: Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
..............., am..............20..
Für den Bezirkshauptmann: bzw Für den Bürgermeister der
Stadt Innsbruck:
....................... .....................
Bescheinigung für Leichenüberführungen in das Ausland
(§ 43 Gemeindesanitätsdienstgesetz)
Anl. 1
Ergänzend zum Leichenpass betreffend den Verstorbenen/die Verstorbene
.............................................................
wird bescheinigt, dass der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.
..............., am...................20..
Für den Bezirkshauptmann: bzw. Für den Bürgermeister der
Stadt Innsbruck:
........................ ..........................