(1) Jede Ausgrabung (Exhumierung) bedarf einer Genehmigung der Bezirksverwaltungsbehörde. Exhumierungen dürfen nur von konzessionierten Leichenbestattern durchgeführt werden.
(2) Bei jeder Exhumierung hat der Amtsarzt in der Regel anwesend zu sein und dahin zu wirken, daß Zuschauer abgehalten und alle Maßnahmen zur Hintanhaltung einer gesundheitlichen Schädigung oder Belästigung der anwesenden Personen getroffen werden. Leichenausgrabungen sind daher nur bei kühler Temperatur und während der warmen Jahreszeit ausschließlich nur in den Morgenstunden durchzuführen. Die ausgegrabene Leiche oder die Leichenreste sind unverzüglich in einen neben dem Grabe bereitzuhaltenden Sarg zu legen, der sofort zu verschließen ist. Für die Versargung gelten sinngemäß die Bestimmungen wie für Leichenüberführungen.
(3) In jenen Fällen, in denen Exhumierungen zum Zwecke der Tieferlegung im eigenen Grabe vorgenommen werden, kann die Bezirksverwaltungsbehörde den zuständigen Sprengelarzt an Stelle des Amtsarztes entsenden.
(4) Die Vorschrift, wonach jegliche Ausgrabung von Leichen oder Leichenresten einer Bewilligung seitens der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf, gilt nicht für Ausgrabungen, die in Ausübung der Straf- oder Zivilgerichtsbarkeit vom Gericht angeordnet werden.
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