(1) Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle mindestens 1,80 m, der Abstand der einzelnen Grabstellen voneinander mindestens 0,30 m zu betragen.
(2) Grabstätten können mit Genehmigung des Friedhofeigentümers auch als Grüfte ausgemauert und allenfalls überbaut werden. Die einzelnen Gruftnischen können sowohl nebeneinander als auch übereinander angelegt werden, doch darf die Tiefe der Grüfte nicht bedeutend größer sein als die gewöhnlicher Erdgräber und muß die Decke der obersten Gruftnische mindestens 0,50 m unter der Erdhöhe liegen.
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