(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt mindestens zehn Jahre. Vor Ablauf dieser Zeit kann eine neuerliche Belegung eines Grabes nur erfolgen, wenn der früher beigesetzte Sarg mindestens in einer Tiefe von 2,20 m eingestellt worden war. Ansonsten ist die zuerst beigesetzte Leiche zu exhumieren und tiefer zu legen.
(2) Gruftnischen dürfen, wenn die Leiche in einem Metallsarg beigesetzt wurde, nicht vor Ablauf von 50 Jahren eröffnet bzw. nachbelegt werden. Bei Verwendung eines Holzsarges verringert sich dieser Zeitraum auf 25 Jahre.
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