(Überführungsbewilligung nach § 42 Abs. 2 Gemeindesanitätsdienstgesetz – GSDG)
Vorgelegt wurden der Totenbeschaubefund
die standesamtliche Todesfallmeldung
Dem Bestattungsunternehmen .................................
wird bei Einhaltung folgender sanitätspolizeilicher Auflagen
hinsichtlich
der Versargung .............................................
des Beförderungsmittels ....................................
Sonstiges ..................................................
die Bewilligung erteilt,
die Leiche des/der am.......................................
in .........................................................
verstorbenen (Name) ........................................
von (Gemeinde) ................Bezirk ......................
nach (Gemeinde) ...............Land ........................
mittels ....................................................
zu überführen.
Das Bestattungsunternehmen hat vor der Überführung die im § 42 Abs. 7
GSDG genannten Stellen zu verständigen.
Es handelt sich um .....keine.....Infektionsleiche
........................eine .....Infektionsleiche
Sonderbestimmungen für Infektionsleichen (§ 45 GSDG):
Am Zielort von Überführungen ist die Leiche in die Leichenhalle zu bringen.
Das Verbringen in andere Gebäude, das Aufbahren und das Wiederöffnen des Sarges sind verboten.
Das Leichenbestattungsunternehmen hat vor der Überführung zusätzlich die im § 45 Abs. 3 GSDG genannten Stellen zu verständigen.
Hinweis: Der Leichenpass ist bei der Überführung der Leiche mitzuführen.
..............., am..............20..
Für den Bezirkshauptmann: bzw Für den Bürgermeister der
Stadt Innsbruck:
....................... .....................
Ergänzend zum Leichenpass betreffend den Verstorbenen/die Verstorbene
.............................................................
wird bescheinigt, dass der Tod nicht infolge einer ansteckenden anzeigepflichtigen Krankheit eingetreten ist.
..............., am...................20..
Für den Bezirkshauptmann: bzw. Für den Bürgermeister der
Stadt Innsbruck:
........................ ..........................
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