(1) Für den Transport der für das Anatomische Institut der Medizinischen Universität Innsbruck bestimmten Leichen genügt ein gut verschließbarer Metalleinsatzkoffer oder ein ähnlicher Behälter. Einsargung und Transport haben durch dieses Institut und auf dessen Kosten zu erfolgen.
(2) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Leichentransportes trägt ausschließlich das Anatomische Institut.
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