(1) Für die Art der Versargung sind bei Erteilung der Bewilligung (Ausstellung des Leichenpasses – Anlage) folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Bei Überführungen mit einer Transportdauer unter 24 Stunden, die mit einem zum Leichentransport eingerichteten Leichenwagen durchgeführt werden, kann, wenn keine sanitären Bedenken obliegen, ein einwandfrei hergestellter und innen gut ausgepichter verschraubter Holzsarg als entsprechend angesehen werden.
b) In allen übrigen Fällen hat mindestens ein Holzsarg mit Blechauskleidung, die luftdicht zu verlöten ist, Verwendung zu finden. Der Boden des Sarges muß mit einer ungefähr 5 cm dicken Schicht aus einem säureverzehrenden Stoff (Torf, Sägemehl) unter Zusatz eines Desinfektionsmittels belegt sein.
(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann auch andere, im Einzelfall erforderlich erscheinende Vorsichtsmaßregeln für die Versargung treffen und die Erteilung der Bewilligung von deren Einhaltung abhängig machen.
(3) Die Einhaltung dieser Bestimmungen ist amtsärztlich zu überwachen. Insbesondere ist bei jeder Leichenüberführung in ein anderes Bundesland bzw. in das Ausland die Einhaltung der gegebenen Vorschriften durch persönliche und verantwortliche Intervention des Amtsarztes zu überprüfen und deren Einhaltung auf dem Leichenpaß zu bestätigen.
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