LandesrechtSteiermarkVerordnungenAusnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen

Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen

In Kraft bis 01. Juli 2026
Up-to-date

§ 1

§ 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebelkrähen ( Corvus corone cornix ) und Rabenkrähen ( Corvus corone corone ). Die Ausnahme bezweckt die Abwendung erheblicher Schäden im Bereich von landwirtschaftlichen Obstanbau- und Ackerflächen sowie Forstgärten.

§ 2

§ 2 Kontingentierung

In den Jahren 2023, 2024 und 2025 dürfen jeweils 7700 Nebel- und Rabenkrähen erlegt werden.

§ 3

§ 3 Zulässige Methoden

Die Erlegung hat mit einer für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe zu erfolgen.

§ 4

§ 4 Befugter Personenkreis

Die Erlegung hat durch Jagdausübungsberechtige oder von diesen beauftragte Inhaberinnen/Inhabern einer gültigen Jagdkarte zu erfolgen.

§ 5

§ 5 Umstände der Erlegung

(1) Befugte Personen haben vor jeder beabsichtigten Erlegung auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung oder der Homepage der Steirischen Landesjägerschaft die aktuelle Information über die noch gegebene Zulässigkeit (§ 2) abzurufen.

(2) In der Zeit von 1. Jänner bis 30. Juni ist nur die Erlegung von offensichtlich nicht brütenden, in Gruppen auftretenden Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, im Rahmen des Kontingents (§ 2) zulässig.

§ 6

§ 6 Meldepflichten, Kontrollen und Monitoring

(1) Die Anzahl der in einem Monat in einem Jagdrevier erlegten Exemplare ist von den befugten Personen spätestens am jeweils Monatsletzten der Steirischen Landesjägerschaft elektronisch zu melden.

(2) Spätestens bis 30. April jeden Jahres hat die Steirische Landesjägerschaft die Gesamtzahl der Erlegungen für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgeteilt auf die jeweiligen Monate, Hegegebiete und Jagdbezirke, der Landesregierung zu melden.

(3) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 5 sowie des § 6 Abs. 1 hat durch das Jagdschutzpersonal gemäß § 76 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu erfolgen.

(4) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung der Nebel- und Rabenkrähen ist von der Landesregierung jährlich ein begleitendes Monitoring zu beauftragen.

(5) Die Plausibilitätsprüfung der erheblichen Schäden an Kulturen und die Kontrolle der Angaben über die durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr hat die Landesregierung für das jeweilige Vorjahr durchzuführen.

§ 7

§ 7 Zeitlicher Geltungsbereich

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2023, in Kraft und mit Ablauf des 1. Juli 2026 außer Kraft.