Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen
Vorwort/Präambel
Im Jahr 2026 dürfen 7.700 Aaskrähen (Nebel- und Rabenkrähen) erlegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
Die Erlegung hat durch Jagdausübungsberechtige oder von diesen beauftragte Personen, die eine gültige Jagdkarte innehaben, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
(1) Befugte Personen haben vor jeder beabsichtigten Erlegung auf der Website des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der zuständigen Abteilung oder der Website der Steirischen Landesjägerschaft die aktuelle Information über die noch gegebene Zulässigkeit (§ 2) abzurufen.
(2) In der Zeit von 1. Jänner bis 30. Juni ist nur die Erlegung von offensichtlich nicht brütenden, in Gruppen auftretenden Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, im Rahmen des Kontingents (§ 2) zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2023, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2026 treten § 2, § 4, § 5 Abs. 1 und § 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Mai 2026 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026