Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen
Vorwort/Präambel
Diese Verordnung regelt die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebelkrähen ( Corvus corone cornix ) und Rabenkrähen ( Corvus corone corone ). Die Ausnahme bezweckt die Abwendung erheblicher Schäden im Bereich von landwirtschaftlichen Obstanbau- und Ackerflächen sowie Forstgärten.
Im Jahr 2026 dürfen 7.700 Aaskrähen (Nebel- und Rabenkrähen) erlegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
Die Erlegung hat mit einer für die Jagd auf Wild bestimmten Schusswaffe zu erfolgen.
Die Erlegung hat durch Jagdausübungsberechtige oder von diesen beauftragte Personen, die eine gültige Jagdkarte innehaben, zu erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
(1) Befugte Personen haben vor jeder beabsichtigten Erlegung auf der Website des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der zuständigen Abteilung oder der Website der Steirischen Landesjägerschaft die aktuelle Information über die noch gegebene Zulässigkeit (§ 2) abzurufen.
(2) In der Zeit von 1. Jänner bis 30. Juni ist nur die Erlegung von offensichtlich nicht brütenden, in Gruppen auftretenden Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, im Rahmen des Kontingents (§ 2) zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
(1) Die Anzahl der in einem Monat in einem Jagdrevier erlegten Exemplare ist von den befugten Personen spätestens am jeweils Monatsletzten der Steirischen Landesjägerschaft elektronisch zu melden.
(2) Spätestens bis 30. April jeden Jahres hat die Steirische Landesjägerschaft die Gesamtzahl der Erlegungen für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgeteilt auf die jeweiligen Monate, Hegegebiete und Jagdbezirke, der Landesregierung zu melden.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 5 sowie des § 6 Abs. 1 hat durch das Jagdschutzpersonal gemäß § 76 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu erfolgen.
(4) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung der Nebel- und Rabenkrähen ist von der Landesregierung jährlich ein begleitendes Monitoring zu beauftragen.
(5) Die Plausibilitätsprüfung der erheblichen Schäden an Kulturen und die Kontrolle der Angaben über die durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr hat die Landesregierung für das jeweilige Vorjahr durchzuführen.
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 22. August 2023, in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
In der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 30/2026 treten § 2, § 4, § 5 Abs. 1 und § 7 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 5. Mai 2026 , in Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026