(1) Befugte Personen haben vor jeder beabsichtigten Erlegung auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Naturschutz zuständigen Abteilung oder der Homepage der Steirischen Landesjägerschaft die aktuelle Information über die noch gegebene Zulässigkeit (§ 2) abzurufen.
(2) In der Zeit von 1. Jänner bis 30. Juni ist nur die Erlegung von offensichtlich nicht brütenden, in Gruppen auftretenden Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, im Rahmen des Kontingents (§ 2) zulässig.
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