§ 5 Umstände der Erlegung — Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen
Rückverweise
(1) Befugte Personen haben vor jeder beabsichtigten Erlegung auf der Website des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der zuständigen Abteilung oder der Website der Steirischen Landesjägerschaft die aktuelle Information über die noch gegebene Zulässigkeit (§ 2) abzurufen.
(2) In der Zeit von 1. Jänner bis 30. Juni ist nur die Erlegung von offensichtlich nicht brütenden, in Gruppen auftretenden Nebel- und Rabenkrähen, sogenannte Junggesellentrupps, im Rahmen des Kontingents (§ 2) zulässig.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026