§ 2 § 2 — Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen
Im Jahr 2026 dürfen 7.700 Aaskrähen (Nebel- und Rabenkrähen) erlegt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 30/2026
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden