(1) Die Anzahl der in einem Monat in einem Jagdrevier erlegten Exemplare ist von den befugten Personen spätestens am jeweils Monatsletzten der Steirischen Landesjägerschaft elektronisch zu melden.
(2) Spätestens bis 30. April jeden Jahres hat die Steirische Landesjägerschaft die Gesamtzahl der Erlegungen für das vorangegangene Kalenderjahr, aufgeteilt auf die jeweiligen Monate, Hegegebiete und Jagdbezirke, der Landesregierung zu melden.
(3) Die Überwachung der Einhaltung der §§ 1 bis 5 sowie des § 6 Abs. 1 hat durch das Jagdschutzpersonal gemäß § 76 Abs. 1 des Steiermärkischen Jagdgesetzes 1986 zu erfolgen.
(4) Zur Kontrolle der Bestandsentwicklung der Nebel- und Rabenkrähen ist von der Landesregierung jährlich ein begleitendes Monitoring zu beauftragen.
(5) Die Plausibilitätsprüfung der erheblichen Schäden an Kulturen und die Kontrolle der Angaben über die durchgeführten Maßnahmen zur Schadensabwehr hat die Landesregierung für das jeweilige Vorjahr durchzuführen.
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