Diese Verordnung regelt die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebelkrähen ( Corvus corone cornix ) und Rabenkrähen ( Corvus corone corone ). Die Ausnahme bezweckt die Abwendung erheblicher Schäden im Bereich von landwirtschaftlichen Obstanbau- und Ackerflächen sowie Forstgärten.
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