§ 1 Gegenstand — Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebel- und Rabenkrähen
Rückverweise
Diese Verordnung regelt die Ausnahme vom Verbot der absichtlichen Tötung von Nebelkrähen ( Corvus corone cornix ) und Rabenkrähen ( Corvus corone corone ). Die Ausnahme bezweckt die Abwendung erheblicher Schäden im Bereich von landwirtschaftlichen Obstanbau- und Ackerflächen sowie Forstgärten.