Prüfungsordnung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
Form und Umfang der Abschlussprüfung
§ 2Anrechnung von Prüfungen an einer anderen Schulart (Fachrichtung)
§ 3Prüfungstermine der Abschlussarbeit
§ 4Prüfungsgebiet der Abschlussarbeit
§ 5Themenfestlegung und Umfang der Abschlussarbeit
§ 6Durchführung der Abschlussarbeit
§ 7Prüfungstermine der Klausurprüfung
§ 8Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 9Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
§ 10Durchführung der Klausurprüfung
§ 11Mündliche Kompensationsprüfung
§ 12Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
§ 13Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
§ 14Themenbereiche der mündlichen Prüfung
§ 15Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung
§ 16Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 17Inkrafttreten
Vorwort
1. Teil
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1 Form und Umfang der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus
1. einer Abschlussarbeit einschließlich deren Präsentation und Diskussion
2. einer Klausurprüfung bestehend aus Klausurarbeiten sowie allenfalls mündlichen Kompensationsprüfungen und
3. einer mündlichen Prüfung bestehend aus mündlichen Teilprüfungen.
§ 2
§ 2 Anrechnung von Prüfungen an einer anderen Schulart (Fachrichtung)
Auf Antrag der Prüfungskandidatin/des Prüfungskandidaten entfällt die Ablegung der Abschlussprüfung in einzelnen Prüfungsgebieten, wenn diese im Rahmen einer Abschlussprüfung an einer anderen Schulart (Fachrichtung) erfolgreich absolviert worden sind und die Schulleiterin/der Schulleiter die Gleichwertigkeit der Prüfung feststellt.
2. Teil
Hauptprüfung
1. Abschnitt
Abschlussarbeit
§ 3
§ 3 Prüfungstermine der Abschlussarbeit
Die Abgabe des schriftlichen Teils der Abschlussarbeit hat bis spätestens zu dem von der Schulbehörde festgelegten Termin sowohl in digitaler als auch in zweifach ausgedruckter Form (bei Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen auch unter physischer Beigabe der praktischen und/oder grafischen Arbeiten) zu erfolgen.
§ 4
§ 4 Prüfungsgebiet der Abschlussarbeit
Ein Prüfungsgebiet umfasst den gesamten Lehrstoff der gleichnamigen Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung. Die Abschlussarbeit umfasst die Bearbeitung einer aktuellen Themenstellung, die dem Bildungsziel der jeweiligen Fachrichtung zu entsprechen hat und soll einem Prüfungsgebiet (Fachgebiet) zugeordnet werden. Sie besteht aus einer schriftlichen Arbeit (bei entsprechender Aufgabenstellung auch unter Einbeziehung praktischer und/oder grafischer Arbeitsformen) mit Abschlusscharakter über ein Thema sowie deren Präsentation und Diskussion.
§ 5
§ 5 Themenfestlegung und Umfang der Abschlussarbeit
(1) Die Themenfestlegung und die Zuordnung zum Fachgebiet hat im Einvernehmen zwischen der Betreuerin/dem Betreuer der Abschlussarbeit, die/der über die erforderliche berufliche oder außerberufliche Sach- und Fachkompetenz verfügt, und der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten bzw. Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten (bei Teamarbeit) spätestens in den ersten vier Wochen der letzten Schulstufe zu erfolgen. Wird die Abschlussarbeit im Zusammenhang mit einer auf die Facharbeiterausbildung aufbauenden Berufsausbildung absolviert, hat die Themenfindung bis spätestens 15. Dezember zu erfolgen. In das Thema der Abschlussarbeit sind möglichst Kompetenzen der „Unternehmensführung“ sowie persönliche Erfahrungen einzubeziehen. Abschlussarbeiten können in einem Team von bis zu fünf Schülerinnen/Schülern gemeinsam erstellt werden. Die Aufgabenstellungen dafür sollen einem übergeordneten komplexen Aufgabenbereich oder Projekt zuordenbar sein, wobei die Eigenständigkeit der Bearbeitung der einzelnen Themen dadurch nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Die festgelegten Themen sind der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb von drei Wochen unter gleichzeitiger Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(3) Im Falle der Nichtbeurteilung oder der negativen Beurteilung der Abschlussarbeit durch die Prüfungskommission ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Themenstellung im Sinne des Abs. 1 festzulegen und der Schulbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn nicht innerhalb einer Woche unter Setzung einer Nachfrist die Vorlage eines neuen Themas verlangt wird.
(4) Die Abschlussarbeit umfasst zumindest 2.300 Wörter (ohne Anhänge). Zusätzlich ist ein kurzer Abriss (Abstract) von zumindest 250 Wörtern zu erstellen, in welchem das Thema, die Problemformulierung und die wesentlichen Ergebnisse schlüssig darzulegen sind. Dieser ist in deutscher Sprache sowie in einer besuchten lebenden Fremdsprache abzufassen.
§ 6
§ 6 Durchführung der Abschlussarbeit
(1) Die Abschlussarbeit (einschließlich allfälliger praktischer und/oder grafischer Arbeiten) ist als selbstständige Arbeit möglichst außerhalb der Unterrichtszeit zu bearbeiten und anzufertigen, wobei Ergebnisse des Unterrichts mit einbezogen werden dürfen. In der letzten Schulstufe hat eine kontinuierliche Betreuung zu erfolgen, die unter Beobachtung des Arbeitsfortschrittes vorzunehmen ist. Die Betreuung umfasst die Bereiche Aufbau der Arbeit, Arbeitsmethodik, Selbstorganisation, Zeitplan, Struktur und Schwerpunktsetzung der Arbeit, organisatorische Belange sowie die Anforderungen im Hinblick auf die Präsentation und Diskussion, wobei die Selbstständigkeit der Leistungen nicht beeinträchtigt werden darf.
(2) Im Rahmen der Betreuung sind von der Prüferin/vom Prüfer die für die Dokumentation der Arbeit erforderlichen Aufzeichnungen, insbesondere Vermerke über die Durchführung von Gesprächen im Zuge der Betreuung der Arbeit, zu führen. Die Aufzeichnungen sind dem Prüfungsprotokoll anzuschließen.
(3) Die Dauer der Präsentation und der Diskussion hat höchstens 15 Minuten pro Prüfungskandidatin/Prüfungskandidat zu betragen und kann im Rahmen der mündlichen Prüfung erfolgen.
2. Abschnitt
Klausurprüfung
§ 7
§ 7 Prüfungstermine der Klausurprüfung
(1) Die Klausurprüfung findet zu den von der Schulbehörde festgelegten Terminen statt.
(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist die Prüfungskandidatin/Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit nachzuholen.
§ 8
§ 8 Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, praktisch, grafisch/schriftlich/mündlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes bzw. mehrerer Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.
(3) Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat wird angehalten, ein zur Themenstellung der Abschlussarbeit unterschiedliches Prüfungsgebiet aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes der Fachklausur nicht bis zur Abgabe der Abschlussarbeit, legt die Klassenvorständin/der Klassenvorstand oder eine Klassenlehrerin/ein Klassenlehrer das Prüfungsgebiet fest.
(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit ist eine mündliche Kompensationsprüfung möglich.
§ 9
§ 9 Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der Prüfungsgebiete der Klausurprüfung
(1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen/Prüfer eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen oder grafischen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.
(2) Der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3) Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfsmittel hat die Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung innerhalb von drei Wochen einzuholen.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen sind bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
§ 10
§ 10 Durchführung der Klausurprüfung
(1) Die Schulleiterin/Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der Klausurarbeiten notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Im Rahmen der Aufsichtsführung sind insbesondere auch Maßnahmen gegen die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel zu setzen. Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten, die den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stören und Anordnungen der aufsichtsführenden Person nicht Folge leisten, sind von der (weiteren) Ablegung der Prüfung auszuschließen.
(2) Der genaue Zeitpunkt von Klausurarbeiten ist den Prüfungskandidatinnen/Prüfungskandidaten spätestens eine Woche vor deren Beginn bekannt zu geben.
(3) Sofern eine Klausurprüfung mit „nicht genügend“ beurteilt wird, ist diese Entscheidung der Prüfungskandidatin/dem Prüfungskandidaten frühestmöglich, spätestens jedoch eine Woche vor dem festgesetzten Termin für die mündliche Kompensationsprüfung nachweislich bekannt zu geben.
(4) Über den Verlauf der Prüfung ist von der aufsichtsführenden Person ein Protokoll zu führen, in welchem jedenfalls der Beginn und das Ende der Prüfung, Abwesenheiten vom Prüfungsraum und allfällige besondere Vorkommnisse zu verzeichnen sind.
§ 11
§ 11 Mündliche Kompensationsprüfung
(1) Im Falle der negativen Beurteilung von Klausurarbeiten durch die Prüfungskommission kann die Prüfungskandidatin/der Prüfungskandidat bis spätestens drei Tage nach Bekanntgabe der negativen Beurteilung beantragen, eine mündliche Kompensationsprüfung abzulegen.
(2) Für die Aufgabenstellungen gelten die Bestimmungen der Klausurprüfung gemäß § 9 sinngemäß.
(3) Für die Durchführung gilt § 16 mit der Maßgabe, dass zur Vorbereitung eine angemessene, mindestens 30 Minuten umfassende Frist einzuräumen ist und die Prüfungsdauer 25 Minuten nicht überschreiten darf.
3. Abschnitt
Mündliche Prüfung
§ 12
§ 12 Prüfungstermine der mündlichen Prüfung
(1) Die Prüfungstermine der mündlichen Prüfung finden zu den von der Schulbehörde festgelegten Zeiträumen statt.
(2) Die konkreten Prüfungstermine der mündlichen Prüfung sind von der Schulleiterin/vom Schulleiter festzulegen.
§ 13
§ 13 Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „lebende Fremdsprache“ oder
2. eine mündliche Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, die auch in einer lebenden Fremdsprache stattfinden kann.
(2) Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Das Prüfungsgebiet hat unterschiedlich zur Themenstellung der Abschlussarbeit und zum Prüfungsgebiet der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt die Klassenvorständin/der Klassenvorstand oder eine Klassenlehrerin/ein Klassenlehrer das Prüfungsgebiet fest.
§ 14
§ 14 Themenbereiche der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin/Der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Lehrpersonen zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens 1. März der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Die Vorlage aller Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin/den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu erfolgen. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.
§ 15
§ 15 Kompetenzorientierte Aufgabenstellungen der mündlichen Prüfung
Im Rahmen der mündlichen Prüfung ist jeder Prüfungskandidatin/jedem Prüfungskandidaten im gewählten Themenbereich eine kompetenzorientierte, von einer Problemstellung ausgehende Aufgabenstellung schriftlich vorzulegen. Gleichzeitig mit der Aufgabenstellung ist erforderlichenfalls begleitendes Material beizustellen und sind die allenfalls zur Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel vorzulegen.
§ 16
§ 16 Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Vor der mündlichen Prüfung können Arbeitsgruppen zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung eingerichtet werden. In den Arbeitsgruppen sind die prüfungsrelevanten Kompetenzanforderungen im jeweiligen Prüfungsgebiet zu behandeln, Prüfungssituationen zu analysieren und lerntechnische Hinweise zur Bewältigung der Lerninhalte zu geben.
(2) Die Schulleiterin/Der Schulleiter hat die für die ordnungsgemäße Durchführung der mündlichen Prüfung notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Über den Verlauf der mündlichen Prüfung ist ein Prüfungsprotokoll zu führen.
(3) Die/Der Vorsitzende hat für einen rechtskonformen Ablauf der Prüfung zu sorgen.
(4) Zur Vorbereitung auf die mündliche Prüfung ist eine im Hinblick auf das Prüfungsgebiet und die Aufgabenstellung angemessene Frist von mindestens 20 Minuten einzuräumen. Für die mündliche Prüfung ist nicht mehr Zeit zu verwenden, als für die Gewinnung einer sicheren Beurteilung erforderlich ist. Die Prüfungsdauer darf dabei zehn Minuten nicht unterschreiten und 20 Minuten nicht überschreiten.
3. Teil
Schlussbestimmungen
§ 17
§ 17 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2021 in Kraft.