§ 13 Prüfungsgebiete der mündlichen Prüfung — Prüfungsordnung der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen
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(1) Die mündliche Prüfung umfasst
1. eine mündliche Prüfung im Prüfungsgebiet „lebende Fremdsprache“ oder
2. eine mündliche Prüfung in einem Pflichtgegenstand aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, die auch in einer lebenden Fremdsprache stattfinden kann.
(2) Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat ist berechtigt, das Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Das Prüfungsgebiet hat unterschiedlich zur Themenstellung der Abschlussarbeit und zum Prüfungsgebiet der Fachklausur zu sein. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes bis zur Abgabe der Abschlussarbeit nicht, legt die Klassenvorständin/der Klassenvorstand oder eine Klassenlehrerin/ein Klassenlehrer das Prüfungsgebiet fest.
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