(1) Die Klausurprüfung findet zu den von der Schulbehörde festgelegten Terminen statt.
(2) Im Falle der gerechtfertigten Verhinderung ist die Prüfungskandidatin/Prüfungskandidat berechtigt, die betreffende Prüfung oder die betreffenden Prüfungen nach Wegfall des Verhinderungsgrundes sowie nach Maßgabe der organisatorischen Möglichkeit nachzuholen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise