(1) Die Schulleiterin/Der Schulleiter hat für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung die jeweiligen Lehrpersonen zu einer Konferenz einzuberufen. Diese Lehrerinnen- und Lehrerkonferenz hat für jede Abschlussklasse für jedes Prüfungsgebiet der mündlichen Prüfung eine im Hinblick auf den betreffenden Pflichtgegenstand angemessene Anzahl an Themenbereichen festzulegen und bis spätestens 1. März der letzten Schulstufe in geeigneter Form kundzumachen.
(2) Die Vorlage aller Themenbereiche eines Prüfungsgebietes zur Ziehung von zwei Themenbereichen durch die Prüfungskandidatin/den Prüfungskandidaten hat durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Prüfungskommission zu erfolgen. Einer der beiden gezogenen Themenbereiche ist von der Prüfungskandidatin/vom Prüfungskandidaten für die mündliche Prüfung zu wählen.
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