(1) Für die Prüfungsgebiete der Klausurprüfung haben die Prüferinnen/Prüfer eine kompetenzorientierte Aufgabenstellung, die mindestens zwei voneinander unabhängige Aufgaben zu enthalten hat, auszuarbeiten und der Schulbehörde im Dienstweg zu übermitteln. Bei anderen als nur schriftlichen oder grafischen Klausurarbeiten kann die Aufgabenstellung oder können unterschiedliche Aufgabenstellungen an Gruppen von Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten vergeben werden; diese Aufgabenstellung oder Aufgabenstellungen können in Arbeitsabschnitte mit getrennten Aufgaben (Teilaufgaben) gegliedert sein, wobei für die einzelnen Arbeitsabschnitte Arbeitszeiten festgelegt werden können. Jede Aufgabenstellung (Aufgabe, Teilaufgabe) hat einen eindeutigen Arbeitsauftrag zu enthalten. Sie darf im Unterricht nicht so weit vorbereitet worden sein, dass ihre Bearbeitung keine selbstständige Leistung erfordert.
(2) Der Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 sind die für die Bearbeitung zur Verfügung zu stellenden Hilfsmittel oder ein Hinweis auf deren erlaubte Verwendung bei der Prüfung anzuschließen. Dabei dürfen nur solche Hilfsmittel zum Einsatz kommen, die im Unterricht gebraucht wurden und die keine Beeinträchtigung der Eigenständigkeit in der Erfüllung der Aufgaben darstellen. Der Aufgabenstellung sind darüber hinaus allfällige Texte, Übersetzungen, Beantwortungsdispositionen, Zusammenfassungen, Ausarbeitungen usw. sowie die für die einzelnen Beurteilungsstufen relevanten Anforderungen und Erwartungen in der Bearbeitung und Lösung der Aufgaben anzuschließen.
(3) Bei mangelnder Eignung der Aufgabenstellung oder der vorgesehenen Hilfsmittel hat die Schulbehörde eine Ergänzung oder die Vorlage einer neuen Aufgabenstellung innerhalb von drei Wochen einzuholen.
(4) Die festgesetzten Aufgabenstellungen sind bis zur Prüfung auf eine die Geheimhaltung gewährleistende Weise aufzubewahren.
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