(1) Die Klausurprüfung umfasst
1. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ (180 Minuten, schriftlich) und
2. eine Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Fachklausur“ (180 Minuten, praktisch, grafisch/schriftlich/mündlich).
(2) Das Prüfungsgebiet „Fachklausur“ umfasst den Lehrstoff eines Pflichtgegenstandes bzw. mehrerer Pflichtgegenstände aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung, wobei das Schwergewicht in der praktischen Tätigkeit zu liegen hat.
(3) Die Prüfungskandidatin/Der Prüfungskandidat wird angehalten, ein zur Themenstellung der Abschlussarbeit unterschiedliches Prüfungsgebiet aus dem Fachbereich der jeweiligen Fachrichtung zu wählen. Erfolgt die Wahl des Prüfungsgebietes der Fachklausur nicht bis zur Abgabe der Abschlussarbeit, legt die Klassenvorständin/der Klassenvorstand oder eine Klassenlehrerin/ein Klassenlehrer das Prüfungsgebiet fest.
(4) Im Fall der negativen Beurteilung einer Klausurarbeit ist eine mündliche Kompensationsprüfung möglich.
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