LandesrechtSteiermarkVerordnungenGrundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

Grundwasserschongebiet zum Schutze der Heilquellen in Bad Gleichenberg und des Johannisbrunnens in der Gemeinde Hof bei Straden

In Kraft seit 06. Januar 1972
Up-to-date

§ 1

§ 1

Zum Schutze der Heilquellen (Emmaquelle, Konstantinquelle, Wehrlequelle, Maria Theresien Quelle, Römerquelle und Sophienquelle) in der Gemeinde Bad Gleichenberg (politischer Bezirk Feldbach) und in der Gemeinde Hof bei Straden (politischer Bezirk Radkersburg) des Johannesbrunnens werden zwei Grundwasserschongebiete bestimmt, von denen jedes für sich aus den Schutzzonen I und II besteht.

§ 2

§ 2

Das gesamte Schongebiet für die Heilquellen in der Gemeinde Bad Gleichenberg wird von folgender Linie umgrenzt: bei der Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 an der Grenze der Gemeinden Mühldorf bei Feldbach und Bad Gleichenberg (ungefähr km 32,5) am Dachsberg beginnend, längs eines Interessentenweges gegen Osten südlich der Kote 418 über Neubergen, die Gemeindegrenze zwischen Bad Gleichenberg einerseits und Mühldorf bei Feldbach andererseits entlang bis zur Kote 384 an der Landesstraße Nr. 61 (Leitersdorfer Straße) und diese querend, hierauf die Straße, die auf den nördlichen Hang des Bschaidkogels führt, entlang bis zum Schnittpunkt mit der Gemeindegrenze zwischen Bad Gleichenberg und Gossendorf, sodann in gerader südöstlicher Richtung bis zu jenem Punkt, an dem die von Gossendorf über Gamitz nach Süden führende Gemeindestraße die Gemeindegrenze Gossendorf Bad Gleichenberg erreicht, und diese Gemeindestraße entlang in südlicher Richtung bis zur Einmündung der Straße aus dem Eichgraben, dann diese Straße entlang gegen Südosten weiter bis zur Pichlakapelle, von der Pichlakapelle (östliche Kote 391, Schneeberg) die Straße entlang, die gleichzeitig Gemeindegrenze ist und die Landesstraße Nr. 103 (Kölldorfer Straße) quert, weiter gegen Süden westlich des Jammerzeilberges (Kote 388) zur Kapelle beim Klinger, weiter den Fahrweg entlang gegen Südwesten zur Gemeindestraße, die von Waltra nach Gleichenberg führt, von dort südlich weiter längs der Gemeindegrenze zwischen Merkendorf und Sankt Anna am Aigen bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen von Merkendorf, Sankt Anna am Aigen und Frutten Gießelsdorf, von diesem Punkt die Gemeindegrenze zwischen Merkendorf und Frutten Gießelsdorf entlang bis zu einem Punkt ungefähr 250 m nördlich der Kote 609 (Stradnerkogel), sodann in nordwestlicher Richtung einem Karrenweg folgend zur Kote 433 und die Fallinie entlang zu einem Gerinne, das Merkendorf nördlich umfließt, weiters diesem Gerinne folgend bis zur Mündung in den Sulzbach und den Sulzbach querend, hierauf in der gleichen Richtung zum südlichsten Punkt der Gemeindegrenze von Bad Gleichenberg östlich von Merkendorf, sodann die Gemeindegrenzen zwischen Bad Gleichenberg und Merkendorf bzw. zwischen Merkendorf und Trautmannsdorf in Oststeiermark entlang bis zur Kote 379, ab der Kote 379 in gerader Richtung zum Beginn jenes Fahrweges, der vom Trautmannsdorfer Graben zum Bildstock am Kammweg auf den Poppendorferberg aufsteigt, sodann den Kammweg entlang in nördlicher Richtung zur Landesstraße Nr. 99 (Katzendorfer Straße, ungefähr bei km 3), diese entlang etwa 100 m in Richtung gegen Trautmannsdorf bis zur Gemeindegrenze zwischen Poppendorf und Trautmannsdorf in Oststeiermark, weiter längs dieser Gemeindegrenze nach Norden bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen zwischen Poppendorf, Trautmannsdorf in Oststeiermark und Maierdorf, dann nach Norden auf der Wasserscheide an der Grenze der Gemeinden Maierdorf und Trautmannsdorf in Oststeiermark verlaufend, die Kote 432 (Dietelbrunn) nordwestlich umfahrend bis zum Schnittpunkt der Gemeindegrenzen Maierdorf, Trautmannsdorf in Oststeiermark und Bad Gleichenberg, weiter die Gemeindegrenze zwischen Maierdorf und Bad Gleichenberg entlang, dann nach Osten wendend, längs der Gemeindegrenze zwischen Mühldorf bei Feldbach und Bad Gleichenberg bis zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66, dem Ausgangspunkt.

§ 3

§ 3

Die Grenze des gesamten Schongebietes für den Johannesbrunnen in der Gemeinde Hof bei Straden verläuft wie folgt: bei der Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 in Stainz bei Straden beginnend, längs der Straße nach Stainzberg und weiters einem Weg über Forstbergen nach Rosenberg folgend bis zur Gemeindegrenze zwischen Stainz bei Straden und Frutten Gießelsdorf nächst der Kote 457, ab diesem Punkt die Gemeindegrenzen zwischen Frutten Gießelsdorf und Stainz bei Straden bzw. Hof bei Straden sowie die Gemeindegrenze zwischen Tieschen und Hof bei Straden entlang bis zum Grenzpunkt der KG. Neusetz (Gemeinde Hof bei Straden), sodann etwa 400 m diese KG. Grenze und einen dort einmündenden Fahrweg entlang zur Kote 327 an der Landesstraße Nr. 115 (Laasener Straße), diese querend, sodann in südwestlicher Richtung zum Gehöft Neubauer führend, weiter den Fahrweg entlang zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 (ungefähr km 47,7), sodann die Bundesstraße querend, hierauf in gerader westlicher Richtung bis zum Gemeindeweg Unterkarla Oberkarla und diesen Gemeindeweg querend, einem Fahrweg aufsteigend folgend zum Kammweg nächst dem Schnittpunkt der Gemeindegrenzen von Hof bei Straden und Haselbach Waldprecht, eine Straße auf dem Kamm die gleichzeitig Gemeindegrenze ist, entlang nach Norden, sodann dieser Gemeindegrenze folgend bis zum Schnittpunkt mit der Grenze der Schutzzone I, mit dieser übereinstimmend nach Nordwesten verlaufend, sodann in gerader Verlängerung einen Weg entlang bis zur Wegkreuzung in Butscherlberg, von dort dem Weg nach Norden folgend, die Landesstraße Nr. 112 (Stradener Straße) in Linzensei querend, westlich an der Ortschaft Straden vorbei, ab ungefähr km 19 der Landesstraße Nr. 97 (Karbacher Straße) in nördlicher Richtung folgend bis zur Ansiedlung Muggendorfberg, wo der Gemeindeweg nach Muggendorf einmündet, diesem Gemeindeweg bis zum Bildstock folgend, dann hangabwärts zur Straße von Muggendorf nach Stainz bei Straden und dieser folgend bis zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 im Ort Stainz, dem Ausgangspunkt.

§ 4

§ 4

Die Grenzen der Schutzzonen I werden wie folgt festgelegt:

a) für die Heilquellen in der Gemeinde Bad Gleichenberg: bei der Abzweigung der Landesstraße Nr. 102 (Bad Gleichenberger Straße) von der Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 in Dorf Gleichenberg beginnend, den Fußweg gegen Nordosten zum Gleichenbergerkogel bis zur Waldschneise auf Höhe 400 und diese bis zum Gipfel des Gleichenbergerkogels (Kote 598) entlang, sodann in der Fallinie zum Sattel mit eingezeichnetem Bildstock verlaufend und wieder ansteigend zum Bschaidkogel (Kote 563) und dann die Wasserscheide zwischen Raab und Murtal entlang bis zur Straße in Absetz, wo die Eichgrabenstraße heraufführt, von hier längs des Weges gegen Süden westlich des in der Karte eingezeichneten Steinbruches „Schaufelgraben“ in südlicher Richtung nach Bairisch Kölldorf jene Straße entlang, die unmittelbar westlich der Kirche in Bairisch Kölldorf in die Landesstraße Nr. 103 (Kölldorfer Straße) einmündet, sodann die Kölldorfer Straße entlang gegen Südwesten bis zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66 und letztgenannte entlang gegen Norden bis zum Ausgangspunkt in Dorf Gleichenberg;

b) für den Johannesbrunnen in der Gemeinde Hof bei Straden: bei der Sulzbachbrücke an der Landesstraße Nr. 112 (Stradener Straße) beginnend, den Sulzbach (Bezirksgrenze) und dann die Grenze zwischen den Gemeinden Stainz bei Straden und Hof bei Straden entlang bis zur Gleichenberger Bundesstraße Nr. 66, diese entlang gegen Süden bis zur Kote 254, der Einbindung der Landesstraße Nr. 115 (Laasener Straße), sodann in gerader, ungefähr westlicher Richtung zur Kote 248 und über die Kehre gegen Westen über Oberkarla auf den Hofberg führend, sodann ungefähr 200 m den Kammweg gegen Nordwesten und dann gegen Nordosten einen Fahrweg entlang gegen Marktl zur Landesstraße Nr. 112 (Stradener Straße) und diese entlang gegen Nordosten zum Ausgangspunkt bei der Sulzbachbrücke.

§ 5

§ 5

(1) Die Schutzzonen II werden von den Gesamtschongebieten abzüglich der im § 4 festgelegten Teilgebiete der Schutzzonen I gebildet.

(2) Straßen, Wege und Bachläufe, die Grenzen der Schongebiete oder Schutzzonen I bilden, gehören zu den Schongebieten bzw. Schutzzonen I.

§ 6

§ 6

In den im § 4 beschriebenen Gebieten der Zonen I bedürfen nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer wasserrechtlichen Bewilligung:

1. die Errichtung oder Erweiterung von gewerblichen, industriellen oder sonstigen Anlagen, wenn hiedurch eine Verunreinigung des Grundwassers oder obertägiger Gewässer mit chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen verursacht werden kann. Hierunter fallen insbesondere Tankstellen, die Lagerung und unterirdische Leitung von Mineralölen, die Lagerung von Teer und Kohle im Freien sowie die Lagerung von anderen wassergefährdenden Stoffen. Ausgenommen von der Bewilligungspflicht ist die Lagerung von Treibstoffen bis 800 1 in höchstens 200 1 fassenden verschließbaren Stahlfässern oder Kanistern, wenn die Lagerung so erfolgt, daß bei Ausfließen des Treibstoffes ein Einsickern in den Boden ausgeschlossen ist; weiters ist die Aufbewahrung und Verwendung der eingangs bezeichneten Stoffe in kleineren Mengen zur Deckung des laufenden Bedarfes von der Bewilligungspflicht ausgenommen, wenn hiebei die zur Reinhaltung des Grundwassers entsprechende Sorgfalt angewendet wird;

2. die Lagerung und Verwendung von radioaktiven Stoffen;

3. die Errichtung und Erweiterung (bei Einbeziehung neuer Abbaugebiete) von Steinbrüchen, Schotter , Kies , Sand und Lehmgruben; ausgenommen sind Sand und Schottergewinnungen, die über einer Höhenlinie von 250 m im Schongebiet des Johannesbrunnens und über 300 m im Schongebiet der Gleichenbergerquelle liegen;

4. Ablagerungen von Stoffen, die für das Grundwasser nachteilig sein können, wie z. B. Müll;

5. Grabungen und Bohrungen aller Art, wenn sie bis zum Grundwasser oder tiefer als 3 m unter Gelände reichen; ausgenommen sind Grabungen bei Instandsetzungsarbeiten;

6. die Errichtung und Erweiterung von Campingplätzen;

7. Bohrungen, Grabungen, Sprengungen und Fundamentherstellungen, ohne Rücksicht auf die Tiefe, wenn hiebei Mineralwasser oder Kohlensäuregas erschrotet wird. Diesfalls darf die in Angriff genommene Arbeit erst fortgesetzt werden, wenn die wasserrechtliche Bewilligung hiefür erwirkt wurde. Bis dahin ist das Bohrloch bzw. die Baugrube sachgemäß abzuschließen und eine unverzügliche Meldung an die Wasserrechtsbehörde zu erstatten;

8. Quellfassungen und Erschließungen von Grundwasser, wenn hiefür nicht schon nach §§ 9 oder 10 WRG. 1959 eine wasserrechtliche Bewilligung notwendig ist.

§ 7

§ 7

In den Schutzzonen I sind nachstehende Maßnahmen vor ihrer Durchführung der Wasserrechtsbehörde mit Angabe der genauen Bezeichnung der Örtlichkeit, der Beschreibung der Ausführung und erforderlichenfalls unter Vorlage von Plänen anzuzeigen:

1. die Errichtung und Vergrößerung von Garagen für Kraftfahrzeuge mit Verbrennungsmotoren für mehr als zwei zweispurige Kraftfahrzeuge und für mehr als fünf einspurige Kraftfahrzeuge im Einzelfall je Ansiedlung;

2. die Verwendung chemischer Mittel zur Schädlingsbekämpfung, die nicht von der Bundesanstalt für Pflanzenschutz in Wien allgemein zugelassen sind;

3. Grabungen aller Art, die nach § 6 Z 5 nicht bewilligungspflichtig sind, mit Ausnahme der Grabungen, die für die Feldbestellung notwendig sind;

4. wesentliche Änderungen der in § 6 Z 1 genannten Anlagen.

§ 8

§ 8

In den im § 5 festgelegten Schutzzonen II bedürfen alle im § 6 Z 1 bis 4 beschriebenen Maßnahmen vor ihrer Durchführung einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde.

§ 9

§ 9

Das Ausfließen von chemisch oder biologisch nicht oder schwer abbaubaren Stoffen innerhalb der beiden Schongebiete (Zone I und II), wie insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln u. dgl., ist unverzüglich vom Verursacher sowie vom Grundeigentümer, Besitzer oder Nutznießer des betroffenen Grundstückes der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen.

§ 10

§ 10

Besondere Anordnungen, die nach § 34 Abs. 1 im Zusammenhalt mit § 37 WRG. 1959 oder auf Grund früherer Gesetze zum Schutze der Heilquellen getroffen wurden, werden durch die vorstehenden Bestimmungen nicht berührt, desgleichen auch Einschränkungen des Betriebes bestehender Anlagen und Unternehmungen im gesamten Schongebiet, die auf Grund des § 34 WRG. 1959 erlassen wurden.

§ 11

§ 11

(1) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Gebiete sind in Karten festgehalten, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Zentralwasserbuch, bei den Bezirkshauptmannschaften Feldbach und Radkersburg sowie bei der Kurkommission in Bad Gleichenberg zur allgemeinen Einsicht aufliegen.

(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 192 (Feldbach), Ausgabe 1965.

(3) Durch diese Verordnung werden die nachstehend angeführten Gemeinden zur Gänze oder in Teilen ihres Gebietes betroffen:

a) im politischen Bezirk Feldbach:

Bad Gleichenberg

Gossendorf

Trautmannsdorf in Oststeiermark

Poppendorf

Merkendorf

Stainz bei Straden

Bairisch Kölldorf

b) im politischen Bezirk Radkersburg:

Straden

Hof bei Straden