(1) Die in den §§ 2 bis 4 festgelegten Gebiete sind in Karten festgehalten, die beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung, Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Zentralwasserbuch, bei den Bezirkshauptmannschaften Feldbach und Radkersburg sowie bei der Kurkommission in Bad Gleichenberg zur allgemeinen Einsicht aufliegen.
(2) Alle in den §§ 2 und 3 angeführten Höhenkoten beziehen sich auf die österreichische Karte 1 : 50.000, Blatt 192 (Feldbach), Ausgabe 1965.
(3) Durch diese Verordnung werden die nachstehend angeführten Gemeinden zur Gänze oder in Teilen ihres Gebietes betroffen:
a) im politischen Bezirk Feldbach:
Bad Gleichenberg
Gossendorf
Trautmannsdorf in Oststeiermark
Poppendorf
Merkendorf
Stainz bei Straden
Bairisch Kölldorf
b) im politischen Bezirk Radkersburg:
Straden
Hof bei Straden
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