(1) Die Schutzzonen II werden von den Gesamtschongebieten abzüglich der im § 4 festgelegten Teilgebiete der Schutzzonen I gebildet.
(2) Straßen, Wege und Bachläufe, die Grenzen der Schongebiete oder Schutzzonen I bilden, gehören zu den Schongebieten bzw. Schutzzonen I.
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